1298 Verpachtung von Grundſtücken 2c. — Verpflegung.
Vernichtung der Rechnungen und Kaſſenbücher ſowie der Belege berichtigter Rehnungen
bei den ſtaatlichen Kaſſen finden ſinngemäße Anwendung auch auf die Vernichtung der
Natural- und der Kultur-Re<hnungen und der dazu gehörigen Belege 2c. der Ober-
förſtereien. Die Verabfolgezettel ſind nah Ablauf von 3 Jahren, die Rechnungsbelege
nach Ablauf von 5 Jahren, das Werbungskoſten- und das Holzmanual ſowie das Konzept-
exemplar des Kulturplans und der Rechnung nah Ablauf von 20 Fahren, das Soll-
Einnahmebuch und alle übrigen Natural-Rechnungsbücher einſchließlih der Nummer-
bücher der Förſter und das Ausgabe-Anweiſungs-Fournal nah Ablauf von 10 Fahren
und die bei der Königlichen Regierung aufbewahrten Rechnungsausfertigungen nach
Ablauf von 30 Jahren ſeit Entlaſtung des Rechnungsführers zur Vernichtung geeignet."
Anmerkungen:
a) Die bei den Anstaltskassen befindlichen Kassenexemplare der Rechnungen sowie der
Manuale, welche deren Stelle vertreten, können nach 30 Jahren von dem Ablaufe
des Jahres ab, für welches die Rechnungen und Manuale aufgestellt sind, vernichtet
werden.
b) Die Vernichtung der Kassenbücher und zugehörigen Listen (Einnahme- und Ausgabe-
Journal) kann nach Ablauf von 30 Jahren von dem Zeitpunkte der Entlastung des
Rechnungsführers ab erfolgen.
c) Die zu den Rechnungen gehörigen Belege können nach Ablauf von. 5 Jahren seit
Entlastung des Rechnungsführers vernichtet werden mit Ausschluß der darunter
etwa enthaltenen Bauanschläge und Schlußrechnungen über mehr als 30000 Mark,
der Verträge über den An- und Verkauf von Grundstücken, Schuldverschreibungen,
Urkunden etc. ($ 12 der Vorschriften).
Es empfiehlt sich, daß die Anstaltskassen alljährlich ein Verzeichnis der zur Ver-
nichtung geeigneten Rechnungen, Kassenbücher und Belege nach dem vorgeschriebenen
Muster anfertigen und dasselbe der Provinzialbehörde bis zum 1. Juli jeden Jahres ein-
reichen. In der Spalte „Bemerkungen“ dieses Verzeichnisses werden die etwaigen Gründe
angegeben, welche erforderlichenfalls eine längere Aufbewahrung nötig erscheinen lassen.
Verpachtung von Grundſtücken 2e. 1. Den Bachtluftigen find auf Verlangen
die allgemeinen und die beſonderen Pachtbedingungen, jomwie die Bietungsregeln —
bei größeren PVachtgegenjtänden, wie Gütern u. dergl. gegen Erſtattung der Schreib-
und Druckkoſten — mitzuteilen; auch iſt ihnen jede ſonſtige, auf die Verpachtung bezüg-
liche Auskunſt zu geben. Die Vereinnahmung der von den Pachtluſtigen gezahlten
Beträge erfolgt bei den vermiſchten Einnahmen der betr. Verwaltung. (Vergl.
Rundverf. des Min. für Landwirtſchaft 2c. vom 19. Dezember 1907, M. Bl. d. V.
f. L. D. u. F. 1908 S. 47).
2. Siehe weiter „Pachtung und Verpachtung von Grundſtücken 2c.“, „Stiftungen“,
„Stiftungs-Güter“ uſw.
Verpackung der Geldbeſtände |. „Geldverkehr“ und „Kaſſenbeamte“.
Verpaclungskoſten, die bei der Anſchaſſung von Materialien uſw. entſtehen, gehören
zu den Nebenkoſten, welche auf denjenigen Fonds anzuweiſen ſind, dem die Koſten
für die angeſchafften Gegenſtände ſelbſt oder die betr. Löhne zur Laſt fallen. Vergl.
den Art. „Verrechnung“.
Verpa>kungsmaterial. Aus den Koſtenrechnungen über ſolche Gegenſtände, welche
in Säcken, Fäſſern, Kiſten u. dergl. geliefert werden, muß erſichtlih ſein, ob die in
Rechnung geſtellten Einheitspreiſe einſchließlich oder ausschließlich des zur Verpadung
verwendeten Materials vereinbart ſind. Jn Fällen erſterer Art iſt auf den Belegen
zu vermerken, wie die Säcke uſw. im dienſtlichen Fntereſſe weiter verwendet oder
verwertet ſind. Eignet ſich das Verpackungsmaterial niht zur Rückſendung bezw.
Aufbewahrung und Jnventariſierung oder zum Verkauf, ſo empfiehlt es ſich, dasſelbe
zum Anheizen der Anſtaltsöfen 2c. zu verbrauchen und die Koſtenrechnung mit einer
entſprechenden Beſcheinigung zu verſehen.
Verpflegung. 1. Die Beköſtigung von Zöglingen uſw. kann im Wege der Selbſt-
verwaltung (Eigenwirtſchaft) oder durh Uebertragung an Privatperſonen erfolgen.
Jm erſteren Falle geſchieht die Beſchaffung der Verpflegungsbedürfniſſe meiſt im
Wege der Verdingung. Ein Ankauf aus freier Hand findet, abgeſehen von geringem
Bedarf, nur da ſtatt, wo er für die Anſtaltskaſſe 2c. vorteilhafter erſcheint. Betreffs
des unmittelbaren Bezuges von den Produzenten \. „Verdingungsweſen“.