Der V. Abschnitt
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re und ihren gesammt°n Preis p; so Rann man daraus sowohl
den Preis P von einer anderen Quantität M derselben Wae re, als
diese Quantität für jenen Preis ableiten ; nach (¿»22. §.)■ ist näm
lich im ersten Falle m:M=p:P, und das Product aus p ui M
durch m dividirt gibt P; im zweiten Falle aber ist p:Pmm:M,
und das Product aus m in P dividirt; durch p gibt M.
Z. B. Will man wissen, wieviel 120 Ellen Tuch Rosten,
wovon i5 Ellen i3i fl., i5 kr. gekostet haben: so ist i5 : 120 =
i5i fh, i5 kr.: P; und man findet P — io5o fl.
Will man aber wissen, wieviel Ellen Tuch für i3o fl. kom
men, wovon 9 Ellen 67 fl., 3o kr. kosten: so ist 67^: i3o = 9: M;
und daraus folgt M zz 17t- Ellen..
838. §. 2. Zusatz. Wenn m:ri das Maass der Waare ,
und p der Preis der Einheit ist (836. §,); so ist in (837. §.) 1 :
]Vi = p : P : das Product aus p in M gibt also P; P aber dividirt
durch p gibt M ; und P durch M dividirt gibt p (691. §.)'. TVenn
man also den behannten Preis der Einheit (836. §. ) mit der
gegebenen Quantität einer PFaave multiplicirt; so gibt das
Product den gesammten Preis dieser PPaare : und davon ist
in ( 428. 429. §.) umständlich gehandelt worden. Dividirt man
aber einen gegebenen Preis durch den behannten Preis der
Einheit, so gibt der Quotient die jenem Preise zugehörige
Quantität der TFaare. Dividirt man dagegen den gegebenen
Preis einer Quantität PFaare durch diese Quantität selbst; so
muss der Quotient den Preis der Einheit geben.
Z. B. Wenn man zu wissen verlangt, was 1 JR. Zucker ko
stet, wovon 25 Ife. 176 fl. gekostet haben; so dividire man 175 fl.
durch 25, und der Quotient 7 fl. wird der gesuchte Preis seyn.
Hätte man dagegen gewusst, dass 1 IR. 7 fl. kostet, und zu wissen
verlangt, wieviel fR. man für 175 fl. bekömmt; so hätte man iy5
durch 7 dividiren müssen, und der Quotient 25 IR. würde die
gesuchte Quantität Zucker gegeben haben.
83g. §. 3. Zusatz. Statt der einfachen Regel Detri (838.§.)
bedient man sich mit Vortheil der Retten-Regel (835. §.), wenn
bei der Berechnt ng der Waaren - Preise die Fragwerthe andere
Geldsorten oder Ihaasse betreffen, als die bei den Grundwerthen
(819. §.) sind.