Der V. Abschnitt 197
Ein Souveraind’or gilt i3’ rr. fl. : 3 ganze Souveraind’or
gelten demnach, soviel als 4° ganze Gulden: wenn also eine in
Gulden berechnete Zahlung S in Souveraind’or x geleistet wer-
S 3
d n sollte; so wäre 4o : S = 3:x, und xr: : wenn dagegen S
40
Souveraind’or in Gulden x verwandelt werden sollten ; so hätte
man 3 : S =: 40: x,
und x
S.40
= ~3~'
Seyen ferner 297 Dukaten in Souveraind’or auszuzahlen ;
wieviel Souveraind’or sind nöthig dazu? dieses zu finden frage
man sich so: wenn 2 Dukaten 9 fl., und 40 fl* 3 Souveraind or
geben; wieviel Souveraind’or muss man für 297 Dukaten hinge
ben? Die Berechnung nach (ö34- §.) gibt 100 Souveraind’or,
3 fl., 10 kr.
N
Erklärung.
841. §. Die Abgabe, welche der Schuldner seinem Gläubi
ger wegen der Benutzung einer von ihm geborgten Geldsumme
(des sogenannten Capitals) für eine gewisse Zeit entrichten muss,
nennt man bekanntlich Zinsen oder Interesse. Die gewöhnliche
Bestimmung der Zinsen, welche ein ausgeliehenes Capital tragen
soll, geschieht durch Festsetzung dessen, was 100, etwa Gulden,
oder Thaler, u. d. gl., davon in einem Jahre abwerfen sollen,
weswegen dieses das jährliche Procent - Interesse, oder schlecht
hin das jährliche Procent genannt wird, welches wir mit p. c.
in der Folge bezeichnen w erden. Sagt man z. B., es seyen 1200
il. gegen jährliches Procent von 6 fl. ausgeliehen worden; so gibt
man dadurch zu. verstehen, dass der Schuldner jener Summe für
die einjährige Benutzung derselben dem Darleiher 6 fl. von jeden
100 fl. zahlen muss. Wird das Interesse, welches ein Capital bin
nen einer gewissen Zeit abwdrft, zum Capital geschlagen; so
kann man die Summe des Capitals und der von ihm binnen je
ner Zeit abgeworfenen Zinsen das in derselben Zeit angewach
sene Capital nennen. Ein Capital von 12000 fl. z. E., wenn es
gegen 6 fl. p. c. ausgeliehen wird, muss 12mal 6 fl., nämlich 72
fl. Interesse am Ende eines Jahres abwerfen; das binnen einem
Jahre angewachsene Capital ist daher = 12072. fl.
842. §.