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Courtage oder Maklergebühr. In Wien, Hamburg und andern
Orten zahlen Käufer und Verkäufer den Wechselsenfalen gewöhn
lich i pr. Mille (~), das ist, i von jedem Tausend; in Augs
burg 7^; in London ist die Senfarie gewöhnlich \ in andern
Plätzen ist sie sogar j,£.
Bey Waarengeschäften ist sie fast überall^ vom Käufer
und Verkäufer, dvch kommt es immer nur auf das Verständniß
zwischen dem Sensal und dem Kaufmanne an, und ehe der
Sensal ein Geschäft fahren läßt, begnügt er sich oft mit der Sen-
sarie einer Partey allein. Das Geschäft, das ein Sensal zu
Stande bringt, oder wie man zu sagen pflegt, schließt, muß
auch nach den im sogenannten Schlußzettel ausgedrückten Beding-
nisten geschlichtet werden. Wechselgeschäfte werden gewöhnlich
noch am Schlußtage, vor Abßang der Post geordnet, wenn nicht
ausdrücklich ein anderer Tag bestimmt ist. — Schlußzettel der
Sensalen haben gewöhnlich Wechselkraft.
Berechnung der Sensarie, Courtage oder Maklergebühr.
H. 343. Die Berechnung ist diese: man multiplieirt die
gegebene Summe mit den Procenten, und dividirt das Produkt
nur 100. Z. B. man kauft mittelst eines Sensals eine Partie
Waare im Betrage von 2347 fl- 3bkr. Sensarie was ge--
bührl dem Sensal?
fl. fl. fl-5 fl.
100 : 2347 \ = 7 : x
x = 23471X7 = 11-737fl.— 11 fl. 44fr.
100
Z. B. man hat auf der k. k. öffentlichen Börse in Wien meh
rere Londner Wechsel, im Betrage von 428 L. i5 ßl. 8 dl. Sterl.
a io fl. gekauft; was hat man dem Verkäufer und wasdem Sen
sal zu bezahlen, wenn die Sensarie 1 ~ ist?
428 L. i5ßl> 8dl. betragen a io fl. pr Livre 4287 fl. 5okr.,
welche dem Verkäufer der Wechsel zu bezahlen sind.
Ferner: 1000 : 4287} — 1 : x
x = 42871: 1 =4-287 fl. =4fl. 17 kr. die dem Sen-
■ sal gebühren.
Z. B. man kaufte 5ooofl. 5^ Obligationen zum Curse von
7,^, das heißt, 100fl. Obligation gelten 71 {fl. C. M. Die
darauf haftenden Interessen betragen 127fr. 38 kr. W^in die
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