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in 2 Morí,
in 5 Mon- (2-f- 3)
in 8 Mon. (2 —j— 3 —j— 3)
-f- i5ji5 X 2 = 3o
~ 3! 12 x 5 — 60
JL i ¡ 8 X 8 = 64
Das Produkt aus der Hauptzahlung und der gegebenen Zeit
ist 76 x 14 — 1060. Die Summe der einzelnen Zahlungen ist
3o -J- 60 -f- 64 = »54 / der Rest aber ff — ff ist = 40, und
der Rest der Zahlung, weniger der Summe der einzelnen Zah
lungen, io5o— i54 ^ 8g6, und die Zeit, wo der Rest be
zahlt werden sollte, ist — ~ Mon., das ist 22 Mon. 12 Tage;
er zahlt also den Rest von ff oder -5 um 8 Mon. 12 Tage später,
als das Ganze.
Dreyzöhnter Abschnitt.
Gesellschasts - Rechnung.
§. 377. Die Gesellschaftsrechnung lehrt eine gegebene Zahl
nach dem Verhältnisse anderer gegebener Zahlen theilen. Diese
gegebenen Zahlen stellen die Bedingungen vor, nach welchen die
Hauptzahl getheilt werden soll.
Die Gesellschaftsrechnung ist zweyerley Art, die einfa
ch e und zufa m m e n g e se tz t e. Die erste Art begreift solche
Aufgaben, wo die gesuchten Theile nur von einer Bedingung
abhängen. Die zweyte Art, oder die zusammengesetzte Gesell
schaftsrechnung , begreift die Aufgaben, wo die gesuchten Theile
von zwey Bedingungen abhängen; diese Bedingungen aber sind
so beschaffen, daß sich immer eine der einen Arr auf eine andere
der andern Art bezieht.
A. Regeln für die einfache Gesellschafts-Rechnung.
Man addire die Verhältnißzahlen, nach welchen die gegebene
Hauptzahl getheilt werden soll, und mache dann so viele Regel-
de. trien, als Verhältnißzahlen vorhanden sind. Das erste Glied
ist die Summe der Verhältnißzahlen. In das zweyte Glied kommt
eine der einzelnen Verhältnißzahlen, und in das dritte Glied
die Zahl, welche getheilt werden soll; doch kann man das/zweyte
und dritte Glied auch verwechseln, weil die Verwechslung der
mittleren Glieder nach der Lehre von Proportionen allzeit Statt
haben kann (§. 281).
r) Zusatz. Wenn die einzelnen Verhältnißzahlen so be-