Full text: enthaltend: die Lehre von allen Arten Münz- und Wechselrechnungen, die Wechselkurssysteme der vorzüglichsten Handelsplätze, eine Abhandlung über die österreichischen Staatspapiere und deren Berechnung, die Maaren-Kalkulationen, die Lehre von den Logarithmen und ihrer Anwendung, nebst allerei Bemerkungen über Münzen, Maße und Gewichte verschiedener Handelsplätze (Zweiter Band)

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Dritter Abschnitt. 
Wechselrechnung über Zwischenplähe. 
144. Bei einem Wechselgeschäfte über Zwischen- oder 
Vermittlungsplätze entstehen für denjenigen, welcher dasselbe un 
ternimmt (für den Kommittenten), Unkosten. Denn er muß dem 
jenigen, welchen er zum Einkäufe oder Verkaufe fremder Wechsel, 
zum Lrassiren oder Remittiren beauftragt (nähmlich dem Kom 
missionär), Provision, Sensarie und das Briefporto zahlen. Die 
Provision oder Kommission ist gewöhnlich j %/ die Sensarie ist 
1 %o t oft auch 4 bis 4 %• Das Briefporto ist unbestimmt. 
Zusammen kann man 4 % annehmen. Diese Unkosten werden 
theils auf »00, theils in 100 berechnet. Es entsteht nun die 
für Anfänger etwas schwierige Frage: Wann werden die Unko 
sten auf 100, wann in 100 gerechnet? 
§. >46. Die Spesen werden auf 100, das ist 100 auf 
1004, oder ioo| für 100 gerechnet, wenn der Vermittler auf dem 
Zwijchenplatze Geld für unsere Rechnung auslegt. Denn er ver 
langt von uns, daß wir ihm nicht nur das Geld wieder erstatten, 
welchi S er wirklich für uns auslegte, sondern auch das, was er 
für die Bemühung, welche ihm seine Auslage verursachte, ver 
diente, und er verlangt auch noch die Vergütung der damit ver 
bundenen Unkosten. Wenn z. B. unser Kommissär in Hamburg 
für unsere Rechnung an einen Dritten »00 Mk. Bko. bezahlt, so 
verlangt er nicht nur die ausgelegten 100 Mk., sondern auch seine 
Kommission und Unkosten, und wir müssen ihm 1004 oder 101 
für 100 zahlen. 
Die Unkosten werden in >00 gerechnet, wenn der Kommis 
sionär für unsere Rechnung Gelder einzieht; denn er bringt von 
dem ihm für unsere Rechnung eingegangenen Gelde, sowohl feinen 
Verdienst, als die dabei Statt habenden Unkosten in Abzug. 
Wenn z. B. unserm Hamburger Kommissionär von Jemanden für 
unsere Rechnung 100 Mk. Bko. remittirt oder bezahlt werden, so 
Übermacht er uns nicht die vollen rooBko. Mk., sondern nur 994 
oder 99 Mk. 
§. 146. Der Kommissionär kann aber auf zweierlei Art Geld 
für uns weggeben oder auslegen, und Geld für uns empfangen. 
Der Kommissionär kann Geld für uns auslegen : 
») Wenn derselbe für unsere Rechnung an einen dritten re 
mittirt, das ist Wechsel einkauft und sie ihm Übermacht. Z. B. 
unser Hamburger Kommissionär legt Geld für uns aus, wenn er
	        
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