Full text: enthaltend: die Lehre von allen Arten Münz- und Wechselrechnungen, die Wechselkurssysteme der vorzüglichsten Handelsplätze, eine Abhandlung über die österreichischen Staatspapiere und deren Berechnung, die Maaren-Kalkulationen, die Lehre von den Logarithmen und ihrer Anwendung, nebst allerei Bemerkungen über Münzen, Maße und Gewichte verschiedener Handelsplätze (Zweiter Band)

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Erster Abschnitt. 
Von den verschiedenen Gattungen der österreichischen 
Staatöpapiere insbesondere. 
i) Staatssä)uldVerschreibungen zu 5 "H. 
§. 176. Die Staarsschuldverschreibungen zu 5 °/ 0 , gemei 
niglich int Handel Metallik genannt, weil das Interesse derselben 
auf Metallmünze lautet und in solcher bezahlt wird, wurden durch 
das Patent vom 2g. Oktober 1816 mittelst eines freiwilligen An- 
leihenö gestiftet, welches im Juli 1818 geschlossen wurde. Es 
wurde nähmlich als Einlage ein Theil in alten verzinslichen 
Staatspapieren, und ein Theil in Papiergeld (in Wiener Wah 
rung, Einlösungsscheinen und Anticipationsscheinen) angenommen. 
Wer eine alte Obligation von 100 Gulden gab, und nach Ver 
hältniß des Zinsfußes derselben von 6, 5, 4j, 4, 3| oder 3 %/ 
einen Zuschuß von 80 st., 100 st., 110 st., 120 fl., i3o st. oder 
,40 fl. machte, welches man arrosiren nannte, erhielt eine auf 
ioo fl. Conventions-Münze lautende Staatsschuldverschreibung. 
Z. B. um eine neue Schuldverschreibung von iooo fl. zu erhal 
ten, mußte man eine alte Obligation von 1000 st. zu 6 % und 
800 st. Wiener Währung geben, oder eine andere von 1000 st. zu 
5 % und 1000 fl. W. W. u. ] w. Diese Staatsschuldverschrei- 
bui'gen lauten auf keine anderen Summen als auf ,00 fl., 5oo fl., 
1000 st., 5000 fl. und 10000 fl., und aus keinen bestimmten 
Namen, sondern auf den Ueberbringer, und sind allezeit vom er 
sten eines Monats ausgestellt. Jeder solchen Obligation ist das 
oberwähnte Patent vom 2g. Oktober 1816 beigelegt, woraus er 
sichtlich ist, daß die alten dafür eingegangenen Obligationen zur 
Löschung; das Papiergeld aber zur Vernichtung bestimmt war. 
Weiters ist einer solchen Schuldverschreibung noch ein besonderer 
Bogen mir gedruckten Interesse-Anweisungen beigefügt. Diese 
Anweisungen nennt man Coupons; sie sind vom Ausstellungstage 
der Obligation datirt, lauten auf das halbjährige Interesse, und 
reichen auf 12 Jahre, nach deren Verlauf den Inhabern neue 
auf andere 12 Jahre lautende Couponsbogen verabfolgt werden. 
Die Coupons werden also, je nachdem die Obligation auf >00 fl., 
5oo st , 1000 fl., 5ooo fl. oder ,0000 st. lautet, auf eine In- 
tereffe von 2 st. 3o kr., 12 st. 3o kr., 25 st., 126 st. und 260 st. 
lauten, weil 100 st. pr. Anno 5 st., 5oo st. pr Ao. 25 st., 
1000 st, pr.Ao. 5o fl. u. s. w. Interesse geben. Diese Coupons 
schneidet man nach Verlauf des halben Jahres vom Bogen herab 
(daher der Name Coupon von dem französischen Worte couper.
	        
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