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abschneiden), schreibt auf der Rückseite seinen Namen darauf,
and bringt sie so zur Einkassirung in das Amt. Es ist zur Be
quemlichkeit der Besitzer sowohl der in Conv. Münze wie im Pa
piergelde verzinslichen Obligationen, mit Ausnahme der belgischen
und aller Obligationen über die im Auslande aufgenommenen An
lehen, die Einrichtung getroffen worden, daß diese Interessen
nicht nur bei der k. k. Universal-Staatsschuldenkasse in Wien,
snndern auch bei den k. k. Filial-Kredits-Abtheilungen zu Prag,
Brünn, Lemberg, Ofen, Hermannstadt, Gratz, Laibach, Görz,
Mailand, Venedig, Zara, Innsbruck, Salzburg und Linz beho
ben werden können.
I. Beispiel.
A kauft von B am »b. Septbr. 1825 eine fünfperzentige
Staatsschuldverschreibung Nr. 240 von 1000 st. zum Preise von
<)3^. Laut des beigefügten Couponsbogens ist der nächste Cou
pon am 1. Februar 1826 fällig; welche Summe hat der Verkäu
fer B von Käufer A zu bekommen?
Auflösung. Der Betrag der Obligation ohne Interesse
ist q35 fl.; denn - °° x q3 T = 986. Weil nun bekannt ist,
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daß das nächste halbjährige Interesse pr. 25 fl. am 1. Februar
1826 fällig ist, so muß es das letzte Mahl um 6 Monate früher,
nähmlich am 1. August 1825 behoben worden seyn. Es hat also
der Käufer das Interesse vom 1. August »826 angefangen bis
16. September zu vergüten. Vom ».August bis »b. September
aber werden 45 Tage gerechnet, nähmlich 3o Tage für den Mo
nat August, und »5 Tage für die im September verflossene Zeit.
Das Interesse auf 1000 fl. zu 5 % für 45 Tage aber macht
6 fl. »5kr Also hat der Käufer zu bezahlen: <)35fl.-j-6 fl. »5kr.,
zusammen 94 t fl. »5 kr. C. M. Dieses vom Käufer bezahlte
Interesse wird ihm aber wieder vergütet; denn er bekommt am
1. Februar »826 vom Amte das Interesse vom ». August »825
bis ».Februar 1826, nähmlich für ein halbes Jahr. Gesetzt aber
der Verkäufer der Obligation hätte zwei oder noch mehrere schon
früher zum Einkassiren geeignet gewesene Coupons nicht herabge
schnitten und nicht zum Inkasso gebracht, so hängt es in diesem
Falle von der Willkür des Käufers ab, die verfallenen Coupons
anzunehmen und zu bezahlen, oder sie dem Käufer zurück zn
stellen.
Wenn aber z. B. der Verkäufer den am ». Februar »826
fälligen Coupon zurückbehalten wollte, und der nächst fällige auf
den ». August 1826 lautete, so müßte in diesem Falle der Ber^