Full text: enthaltend: die Lehre von allen Arten Münz- und Wechselrechnungen, die Wechselkurssysteme der vorzüglichsten Handelsplätze, eine Abhandlung über die österreichischen Staatspapiere und deren Berechnung, die Maaren-Kalkulationen, die Lehre von den Logarithmen und ihrer Anwendung, nebst allerei Bemerkungen über Münzen, Maße und Gewichte verschiedener Handelsplätze (Zweiter Band)

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abschneiden), schreibt auf der Rückseite seinen Namen darauf, 
and bringt sie so zur Einkassirung in das Amt. Es ist zur Be 
quemlichkeit der Besitzer sowohl der in Conv. Münze wie im Pa 
piergelde verzinslichen Obligationen, mit Ausnahme der belgischen 
und aller Obligationen über die im Auslande aufgenommenen An 
lehen, die Einrichtung getroffen worden, daß diese Interessen 
nicht nur bei der k. k. Universal-Staatsschuldenkasse in Wien, 
snndern auch bei den k. k. Filial-Kredits-Abtheilungen zu Prag, 
Brünn, Lemberg, Ofen, Hermannstadt, Gratz, Laibach, Görz, 
Mailand, Venedig, Zara, Innsbruck, Salzburg und Linz beho 
ben werden können. 
I. Beispiel. 
A kauft von B am »b. Septbr. 1825 eine fünfperzentige 
Staatsschuldverschreibung Nr. 240 von 1000 st. zum Preise von 
<)3^. Laut des beigefügten Couponsbogens ist der nächste Cou 
pon am 1. Februar 1826 fällig; welche Summe hat der Verkäu 
fer B von Käufer A zu bekommen? 
Auflösung. Der Betrag der Obligation ohne Interesse 
ist q35 fl.; denn - °° x q3 T = 986. Weil nun bekannt ist, 
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daß das nächste halbjährige Interesse pr. 25 fl. am 1. Februar 
1826 fällig ist, so muß es das letzte Mahl um 6 Monate früher, 
nähmlich am 1. August 1825 behoben worden seyn. Es hat also 
der Käufer das Interesse vom 1. August »826 angefangen bis 
16. September zu vergüten. Vom ».August bis »b. September 
aber werden 45 Tage gerechnet, nähmlich 3o Tage für den Mo 
nat August, und »5 Tage für die im September verflossene Zeit. 
Das Interesse auf 1000 fl. zu 5 % für 45 Tage aber macht 
6 fl. »5kr Also hat der Käufer zu bezahlen: <)35fl.-j-6 fl. »5kr., 
zusammen 94 t fl. »5 kr. C. M. Dieses vom Käufer bezahlte 
Interesse wird ihm aber wieder vergütet; denn er bekommt am 
1. Februar »826 vom Amte das Interesse vom ». August »825 
bis ».Februar 1826, nähmlich für ein halbes Jahr. Gesetzt aber 
der Verkäufer der Obligation hätte zwei oder noch mehrere schon 
früher zum Einkassiren geeignet gewesene Coupons nicht herabge 
schnitten und nicht zum Inkasso gebracht, so hängt es in diesem 
Falle von der Willkür des Käufers ab, die verfallenen Coupons 
anzunehmen und zu bezahlen, oder sie dem Käufer zurück zn 
stellen. 
Wenn aber z. B. der Verkäufer den am ». Februar »826 
fälligen Coupon zurückbehalten wollte, und der nächst fällige auf 
den ». August 1826 lautete, so müßte in diesem Falle der Ber^
	        
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