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auf einmahl und zu gleicher Zeit zu dem ursprünglichen Zinsfüße
erhoben hätte/ so hat er den sinnreichen Weg der Verloosung ein
geschlagen. Es wird nähmlich alljährig nur eine gewisse Anzahl
alter Obligationen dieses Vortheils theilhaftig, diejenigen nähm
lich, welche der Zufall oder das Loos begünstiget, daher man sie
verlooste Obligationen nennt. Weil diese Verloosung für die Be
sitzer alter Staatspapiere ungemein wichtig ist, und eine bedeu
tende Anzahl derselben noch nicht verloost sind, so findet es der
Verfasser zweckmäßig, die Hauptpunkte desVerloosungs-Patentes
hier anzuführen. Diese sind folgende:
1) Die ältere verzinsliche Staatsschuld wurde in 488 Theile,
/ welche man Serien nennt, so getheilt, daß jede Serie eine Mil
lion jener Schuld in sich begreift.
2) Diese Serien wurden mit fortlaufenden Nummern von
1 bis 486 bezeichnet, und es ward öffentlich bekannt gemacht,
welche Obligationen zu jeder Serie-Nummer gehören.
3) Am i. August »8i9 wurden im großen ständischen Saale
in Wien die Serien - Nummern von 1 bis 488 in ein Glücksrad
geworfen, und durch das Umdrehen des Rades unter einander
gemischt. Aus diesem Glücksrade wird jährlich mit Anfange der
Monate Jänner, März, Juni, August und November eine Num
mer öffentlich herausgezogen, und das Rad nach jeder Ziehung
wieder versiegelt. Die gezogene Nummer wird öffentlich bekannt
gemacht, so wie auch die Gattung der Obligationen, welche zu der
gezogenen Serie gehört. Am 1. Juni 1826 hatte schon die 45ste
Verloosung dieser Art Statt.
4) Die auf solche Art begünstigten Obligationen tragen vom
».des Monats, in welchem die Ziehung Statt hatte, die ursprüng
lichen Zinsen in Conventions-Münze, und haben von diesem Au
genblicke an den Namen »Verlooste Obligationen.« Natürlich ist
jetzt eine solche Obligation weit mehr werth, als ehedem; denn
eine 5 0/0 nicht verlooste Obligation trug vor der Verloosung nur
3 t % Interesse in Wiener Währung, welches zu 260 nur » si.
C. M. macht. Ist sie aber verloost, so trägt sie statt 1 si. jetzt
5 si. C. M. Interesse vom Hundert.
6) Jeder Inhaber von alten verloosungsfähige» Obligatio
nen muß nun nach jeder Ziehung nachsehen, ob sie nicht zu der ge
zogenen Serie gehört, und sie bey demjenigen Amte, wo die Zinsen
früher behoben wurden, gegen eine r^ue Obligation austauschen.
Nur wenn die Obligation auf eine kleinere Summe als wenig
stens 5o fl. lauten sollte, wird keine neue dafür ausgefertigt, son
dern nur eine gedruckte Anweisung gegeben, und der Inhaber
muß sie einer andern Anweisung oder Obligation beifügen, damit
Her Betrag obbemerkten Minimums entweder erreicht oder über-