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Obligationen unterliegen dem tarifmäßigen Stämpel. Die Hof
kammer- und ständischen Obligationen sind daher auch immer
'“/o m. o. w. im Kurse niedriger als die Bauko - Obligationen.
Die meisten Obligationen der verzinslichen ältern Staatsschuld
lauten ursprünglich auf den Darleiher, oder auf einen bestimmten
Namen, und müssen der Regel nach vom Verkäufer an den Käu
fer cedirt werden. Dieß geschieht dadurch/ daß der Verkäufer
auf die Rückseite seinen Namen schreibt und sein Siegel beidrückt.
Der Käufer kann sie dann, wenn er will, auf seinen Namen um
schreiben lassen. Von unbekannten Personen soll man gar keine
Obligation kaufen, welche auf einen bestimmten Namen lautet,
oder doch wenigstens zur Vorsicht im Amte nachschlagen lasten,
ob der Auszahlung der Interessen kein Hinderniß im Wege steht,
da der Hinderniß - Umstand nicht immer auf der Obligation ange
merkt ist. Es ereignet sich nähmlich sehr oft, daß Obligationen
mit Verboth belegt, oder sich auf Schenkungen, Stiftungen, Ver
mächtnisse, Kautionen, Sustentationen u. s. w. beziehen, wo so
dann zur Interesse-Behebung besondere Dokumente nöthig sind,
ohne welche im Anne keine Interesse-Zahlung geleistet wird. Man
sieht daher, daß sich die auf bestimmte Namen lautenden Staats-
papiere, zu deren Interesse-Behebung besondere größtentheils ge-
stäwpelte Quittungen beigebracht werden müssen, zum öffentlichen
Verkehre weniger eignen, wie die au poiteuv lautenden, welche
mit Couponsbogen versehen sind, daher auch jene nicht so allge
mein verbreitet sind, wie diese. Die Metallik kommen daher
auch auf den Börsen von Augsburg, München, Berlin, Frankfurt
a. M., Amsterdam, Hamburg, ja selbst in London und Peters
burg vor.
§ i83. In Ansehung der Interesse-Berechnung der ver-
loosten und nicht verloosten Obligationen ist das Nähmliche zu be
obachten, was bei den 6, und iperzentigen Skaatsschuldver-
schreibungen gesagt wurde. Wenn man aber eine alte Obligation,
deren Interesse mittelst Quittungen behoben wird, kauft, so muß
man sich in Rücksicht der Znteressen-Vergütung auf die Angabe
des Käufers verlassen können, wann selbe nähmlich das letzte
Mahl behoben wurde, da dieses aus der Obligation selbst nicht er
kenntlich ist. Man setzt im Verkehre mit derlei Staatspapieren
voraus, daß es nie länger als ein halbes Jahr ausständig sey,
und frägt sich eher im Amte an, wenn der Käufer das Interesse
von längerer Zeit fordert. Uebrigens aber wird die Auzahl der
alten Obligationen immerfort kleiner; denn schon durch die Arro-
sirung im Jahre ,8 »6 bis 1818, durch die bisherigen Verloosun-
gen, nnd durch die von dem Tilgungsfond gemachten Aufkäufe,