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gewöhnlichsten gehören die sogenannten Lieferungsgeschäfte, oder
Einkäufe und Verkäufe auf eine bestimmte Zeit (üx). Mit die
sem Namen bezeichnet man solche Geschäfte, wo die Ablieferung
der Staatspapiere nicht am Abschlußtage, sondern an einem an
dern im Schlußzettel ausdrücklich bestimmten Tage zu geschehen
hat. Diese Geschäfte sind aber nur in dem Falle zu billigen,
wenn der Verkäufer die Effekten, welche er zu liefern sich verbin
det, wirklich besitzt, oder es wenigstens ganz unbezweifelt ist, daß
er vor Ablauf des Lieferungstermmes in Besitz derselben kommen
werde. Eben so muß der Käufer daS Geld wirklich in seiner
Kaffe haben, oder doch dessen Eingang als gewiß annehmen kön
ne». Z. B. A hat in seinem Portefeuille am 2. Oktober 1825
verschiedene gute Wechsel im Belaufe von 20000 fl. C. M., welche
am 10. November desselben Jahres fällig sind. . Er wünscht selbe
auf Metallik zu verwenden, welche am 2. Oktober 98 stehen. Er
ist aber des Glaubens, daß selbe nach Verlauf eines Monates
auf 96 gehen werden. Er gibt daher einem Sensal den Auftrag,
Jemanden aufzusuchen, der geneigt wäre, ihm 20000 fl. Metal
lik im halben November zu g3ch in 93^ zu überlassen. Der Sen
sal macht eine Person ß ausfindig, welche in der Meinung, daß
dieses Effekt in der Folge eher fallen als steigen dürfte, sich ver
bindet, dem A am i5. November fix 20000 fl. Metallik zu 987
abzuliefern. Der Sensal fertiget nun an demselben Tage beiden
Parteien den Schlußzettel zu, und sowohl A als B geben sich
ebenfalls an demselben Tage gegenseitig schriftliche Versicherun
gen, daß sie die eingegangenen Verbindlichkeiten erfüllen werden.
B sagt nähmlich: »Er werde am i5. November l. I. 20000 fl.
Metallik zu 93-5 gegen den Betrag von 18700 fl. C. M. sammt
den laufenden Zinsen abliefern«. A dagegen erklärt seinerseits:
»Er werde am 10. November l. I. 20000 fl. Metallik zu 98^
übernehmen, und ihren Betrag von 18700 fss C. M. sammt lau
fenden Zinsen bezahlen«. Wenn nun der Ablieferungötag da ist,
so schickt B dem A die 20000 fl. Metallik sammt Rechnung, und em
pfängt dafür das Geld, und das Geschäft ist abgethan. Der Ge
winn oder Verlust hängt nur vom Stande des Kurses am Liefe
rungstage ab. Der Käufer wagt aber immer mehr dabei, als
der Verkäufer, weil letzterer, wenn wirklich der Kurs unter den
Lieferungöpreis herabgeht, doch das laufende Interesse genießt;
vorausgesetzt, daß er schon im Besitze der abzuliefernden Effekten
war, und sich selbe nicht erst am Lieferungstage anschaffen mußte.
Derlei Geschäfte können aber nur zwischen Personen eingegangen
werden, welche im vollkommenen Besitze der Mittel sind, ihre
Verbindlichkeiten erfüllen zu können, ohne ihre Ehre dabei aufs
Spiel zu setzen» Denn würde die eine oder andere Partei der