Full text: enthaltend: die Lehre von allen Arten Münz- und Wechselrechnungen, die Wechselkurssysteme der vorzüglichsten Handelsplätze, eine Abhandlung über die österreichischen Staatspapiere und deren Berechnung, die Maaren-Kalkulationen, die Lehre von den Logarithmen und ihrer Anwendung, nebst allerei Bemerkungen über Münzen, Maße und Gewichte verschiedener Handelsplätze (Zweiter Band)

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gewöhnlichsten gehören die sogenannten Lieferungsgeschäfte, oder 
Einkäufe und Verkäufe auf eine bestimmte Zeit (üx). Mit die 
sem Namen bezeichnet man solche Geschäfte, wo die Ablieferung 
der Staatspapiere nicht am Abschlußtage, sondern an einem an 
dern im Schlußzettel ausdrücklich bestimmten Tage zu geschehen 
hat. Diese Geschäfte sind aber nur in dem Falle zu billigen, 
wenn der Verkäufer die Effekten, welche er zu liefern sich verbin 
det, wirklich besitzt, oder es wenigstens ganz unbezweifelt ist, daß 
er vor Ablauf des Lieferungstermmes in Besitz derselben kommen 
werde. Eben so muß der Käufer daS Geld wirklich in seiner 
Kaffe haben, oder doch dessen Eingang als gewiß annehmen kön 
ne». Z. B. A hat in seinem Portefeuille am 2. Oktober 1825 
verschiedene gute Wechsel im Belaufe von 20000 fl. C. M., welche 
am 10. November desselben Jahres fällig sind. . Er wünscht selbe 
auf Metallik zu verwenden, welche am 2. Oktober 98 stehen. Er 
ist aber des Glaubens, daß selbe nach Verlauf eines Monates 
auf 96 gehen werden. Er gibt daher einem Sensal den Auftrag, 
Jemanden aufzusuchen, der geneigt wäre, ihm 20000 fl. Metal 
lik im halben November zu g3ch in 93^ zu überlassen. Der Sen 
sal macht eine Person ß ausfindig, welche in der Meinung, daß 
dieses Effekt in der Folge eher fallen als steigen dürfte, sich ver 
bindet, dem A am i5. November fix 20000 fl. Metallik zu 987 
abzuliefern. Der Sensal fertiget nun an demselben Tage beiden 
Parteien den Schlußzettel zu, und sowohl A als B geben sich 
ebenfalls an demselben Tage gegenseitig schriftliche Versicherun 
gen, daß sie die eingegangenen Verbindlichkeiten erfüllen werden. 
B sagt nähmlich: »Er werde am i5. November l. I. 20000 fl. 
Metallik zu 93-5 gegen den Betrag von 18700 fl. C. M. sammt 
den laufenden Zinsen abliefern«. A dagegen erklärt seinerseits: 
»Er werde am 10. November l. I. 20000 fl. Metallik zu 98^ 
übernehmen, und ihren Betrag von 18700 fss C. M. sammt lau 
fenden Zinsen bezahlen«. Wenn nun der Ablieferungötag da ist, 
so schickt B dem A die 20000 fl. Metallik sammt Rechnung, und em 
pfängt dafür das Geld, und das Geschäft ist abgethan. Der Ge 
winn oder Verlust hängt nur vom Stande des Kurses am Liefe 
rungstage ab. Der Käufer wagt aber immer mehr dabei, als 
der Verkäufer, weil letzterer, wenn wirklich der Kurs unter den 
Lieferungöpreis herabgeht, doch das laufende Interesse genießt; 
vorausgesetzt, daß er schon im Besitze der abzuliefernden Effekten 
war, und sich selbe nicht erst am Lieferungstage anschaffen mußte. 
Derlei Geschäfte können aber nur zwischen Personen eingegangen 
werden, welche im vollkommenen Besitze der Mittel sind, ihre 
Verbindlichkeiten erfüllen zu können, ohne ihre Ehre dabei aufs 
Spiel zu setzen» Denn würde die eine oder andere Partei der
	        
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