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gekommen; zu wie viel Gulden kann also der Denier-Sterling
gerechnet werden? . *
Antwort, x ---- 47 fl. 19 kr. : ö-j- = 5 fl. 34 kr. in
3ogern der Denier.
Obige Kalkulation gibt nun folgendes
Resultat:
3160 engl. Pf. ostind. Pfeffer zu 90^ pr. 112 Pf. s== 2553 Wr. Pf.
Hier befunden:
Netto s55o Wiener Pf. ostind. Pfeffer Transito zu 62 fl. 42 kr.
---- »343 fl. 5i kr. C. M.
Bemerkungen.
Transportkosten auf den Netto-Zentner Wiener Gewicht von Lon
don bis Wien 5 fl. 23 kr. C. M.
Mithin ist 1 dl. Sterl. zum Ankauf sammt Spe
sen und Assekuranz in London zum Kurs von
9-5- pr. Liv. St. . . . . . . . . 5 fl. 34 kr. C. M.
Anmerkungen. 1) Es zeigt sich zwischen dem wahren
Betrag der Waare von i3/>3 fl. 44 kr. und dem berechneten von
,343 fl. 5i kr. ein kleiner Unterschied von 7 kr , welcher daher
rührt, weil der Zauner eigentlich nichr auf 52 fl. 42 kr., sondern
nur auf 52 fl. 41 7 kr. zu stehen kommt. 2» der Praktik läßt
man nähmlich allzeit die Brüche der Kreuzer weg, wenn sie un
ter einem halben Kreuzer fallen, und rechnet sie einer Einheit
gleich, wenn sie mehr als einen halben ausmachen, und pflegt
solche Unterschiede unter der Benennung »Eingerechnet« un
ter die kalkulirte Summe zu setzen, und entweder zu addiren, oder
zu subtrahiren, je nachdem das Eine oder Andere zur vollkomme
nen Uebereinstimmung erforderlich ist.
2) Der Konsumo-Zoll ist bei dem Preise von 52 fl. 42 kr.
noch nicht mitbegriffen. Der Kaufmann in Wien weiß bei An
kunft der Waare gewöhnlich selbst noch nicht, ob er sie für das
Inland oder Ausland verwenden werde. Er bezieht sie also nicht
in sein Magazin, weil sie ihm ohne Bezahlung des Konsumo-
Zolles (Zoll für den inländischen Verbrauch) nicht verabfolgt wer
den würde, und dieser sehr bedeutend ist, und bei Pfeffer, Kaffeh,
Kakao u. a. m. 20 fl. C. M. auf den Netto-Zentner beträgt.
Er läßt also die Waare lieber in dem mauthänttlichen Magazine
liegen. Findet sich dafür ein Käufer für das Ausland, so kommt
nur der unbedeutende Transite-Zoll (Durchgangszoll) und der
Lagerzrns (Einlagerungsgebühr, Magazinage) zu entrichten,
welcher, je nachdem man überein gekommen ist, dem Käufer oder
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