Full text: enthaltend: die Lehre von allen Arten Münz- und Wechselrechnungen, die Wechselkurssysteme der vorzüglichsten Handelsplätze, eine Abhandlung über die österreichischen Staatspapiere und deren Berechnung, die Maaren-Kalkulationen, die Lehre von den Logarithmen und ihrer Anwendung, nebst allerei Bemerkungen über Münzen, Maße und Gewichte verschiedener Handelsplätze (Zweiter Band)

% 
4* 1 
Laut der k. k. Konsums-Verzollungs-Bollete wurde für 
diese Waaren folgender Zoll bezahlt, als: 
Für 900 Pf. Pfeffer .... 
CO 
0 
r* 
1 
» 172 
» 
Piment .... 
34 » 24 » 
» 525 
Mandeln . . . 
j5 » 45 » 
» 310 
Kapern . . . 
7 » 45 » 
» 5oo 
» 
Karoobe .... 
2 » — » 
» 90 
» 
Feigen .... 
— » 22 » 
» 23o 
» 
Süßholzsaft. . . 
6 » 54 » 
» 4° 
» 
Schwamme. . . 
6 » — » 
Zettelgeld . . . 
«— » 10 » 
Summe 253 si. 20 kr. 
Als die Waare nach Hause gebracht, ausgepackt und nach 
gewogen wurde, hat sich folgendes Netto-Gewr'cht befunden, als: 
Netto 902 Pf. Pfeffer. 
» 171 » Piment. 
>> 521 » Mandeln. 
« 278 » Kapern. 
» 448 » Karobbe. 
» 81 » Feigen. 
» 198 » Süßholzsaft, 
v 20 » feine Schwamme 
» 20 » grobe detto 
Netto 2689 Pf. 
Wenn man vorstehende Gewicht-Nota mit dem Gewichte 
der Original-Faktur vergleicht, so wird man keine vollkommene 
Uebereinstimmung finden. Eine solche Abweichung trifft sich öf 
ter; weil einige Waaren ihrer Natur nach bei warmer Witterung 
eintrocknen, andere bei feuchtem Wetter anziehen. Auch wird bei 
dem Ein- und Auspacken in dem Maulhamte und zu Haufe öfter et 
was verstreuet. Dem Fnhrmanne oder dem Schiffer kann man nur 
in dem Falle einen Abzug an der Fracht für den Abgang machen, 
wenn das Sporco - Gewicht nicht mit dem Frachtbriefe überein 
stimmt, und die Fässer, Kisten, Ballen u. s. w. in einem beschä 
digten, oder wenigstens der Beschädigung verdächtigen Zustande 
geliefert werden, da der Frachter verpflichtet ist, dieselben in gu 
tem Zustande zu liefern, und sie so auf den Wagen zu packen, 
daß sie durch Reibung an einander, oder durch Nasse nicht be 
schädigt werden können. Findet sich also dessen ungeachtet ein 
Abgang, der weder der Schuld des Fuhrmanns oder des Schif 
fers, und auch keinem andern Zufalle beigemessen werden kann, 
so muß dem Verkäufer der Waare eine Anzeige vom Abgänge 
gemacht, und die Rechnung desselben zu dem Verkaufpreise bela 
stet werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.