Full text: enthaltend: die Lehre von allen Arten Münz- und Wechselrechnungen, die Wechselkurssysteme der vorzüglichsten Handelsplätze, eine Abhandlung über die österreichischen Staatspapiere und deren Berechnung, die Maaren-Kalkulationen, die Lehre von den Logarithmen und ihrer Anwendung, nebst allerei Bemerkungen über Münzen, Maße und Gewichte verschiedener Handelsplätze (Zweiter Band)

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Auf der Rückseite des Wechsels. 
Für uns an die Ordre des Herrn Heinrich Süß (12) Werth 
empfangen. Berlin, am i5. Juni »82b. 
Bauer und Sohn. 
Für mich an die Ordre des Herrn Wilhelm Hauers Erben. 
(i3) Werth in Rechnung. Prag, am 12. Juli »826. 
Heinrich Süß- 
Werth empfangen (oder pour acquit). 
Wilhelm Hauers Erben (14). 
Erklärungen zu dem vorstehenden Formulare. 
1) Ort sammt Datum der Ausstellung. 
2) Die in Zahlen ausgedrückte Wechfelsumme. 
3) Bestimmung der Zahlungszeit, welche der \ August ist, wie 
oben zur Linken des Wechsels zwischen Klammern angemerkt 
wurde. Die Zahl oberhalb des Querstriches bedeutet den 
Verfalltag; die Zahl unterhalb desselben den Zahltag oder 
den letzten Respekttag. Man pflegt dieses zu thun, damit 
man die Verfallzeit sogleich wisse und nicht erst ausrechnen 
dürfe. 
4) Bemerkung ob es ein Prima- oder Sekunda-Wechsel sey. 
5) Nahme desjenigen, welcher den Wechsel von dem Aussteller 
empfangt, und weil die Formel »an seine Ordre« dabei steht, 
auch das Recht hat, ihn an einen andern abzutreten. 
6) Angabe der Wechselsumme mit Worten, so wie der Münze, 
in welcher selbe zu zahlen ist. Es steht 3 Zwanziger pr. 1 fl., 
weil man in einigen Landern Deutschlands auch 5 Stück füp 
2 fl. rechnet. 
7) Erklärung, daß der Aussteller deö Wechsels die Wechfelsumme 
von dem Remittenten, das ist von der Person, an deren 
Ordre der Wechsel gestellt ist, empfangen, oder sonst auf 
irgend eine Art sich mit ihm darüber berechnet habe. 
8) Erklärung, daß der Aussteller den Bezogenen von der Aus 
stellung der Tratte benachrichtiget habe. 
9) Nahme oder Firma deS Ausstellers, welche immer eigenhän 
dig geschrieben seyn muß, wenn nicht etwa der Chef der 
Handlung dieses Recht Jemand andern mittelst einer spe 
ziellen Vollmacht übertragen hat. 
10) Nahme oderDita (Firma) desBezogenen, welcher den Wech 
sel zahlen muß. 
11) Erklärung der Annahme des Wechsels von Seite des Bezo 
genen. 
12) Nahme des neuen Inhabers des Wechsels, da derselbe mit-
	        
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