186 Sechstes Kapitel. Lotterie-Anlehen und Lotterien.
werden. Es sind mit den Lotterie-Anlehen manche Uebelstande verbun
den, welche drückend für den Staat werden oder werden können. Diese
sind: Unverrückbarkeit des einmal angenommenen Tilgungsplanes, Unver-
anderlichkeit des Zinsfußes, unzweckmäßige Anordnung im Tilgungsplan
und hieraus sich ergebende, unverhaltnißmaßige Belastung des Staates in
irgend einem Zeitraum der Tilgungsperiode.
Ist einmal der Tilgungsplan festgestellt, so kann ein Staat nicht mehr
hievon abgehen, auch wenn er in der günstigen Lage wäre, durch anderwei
tige Ueberschüsse die Tilgung des Anlehens zu beschleunigen. Wurde das
Lotterie-Anlehen zu einem etwas hohen Zinsfuß aufgenommen, so entgeht
dem Staate die Gelegenheit, das Fallen des Zinsfußes in seinem Vortheile
zu benutzen. Hierauf möchte jedoch keine weitere Bedeutung zu legen sein,
da der Zinsfuß in der neuern Zeit so weit gesunken ist, daß ein weiteres
Zurückgehen nicht wohl zu erwarten steht. Am ungünstigsten für den Staat
wirkt eine unzweckmäßige Anlage des Tilgungsplans, wie sich dies bei dem
oben angegebenen Lotterie-Anlehen S. 168 herausstellt. Die Tilgung des
Anlehens ist in den letzten Jahren den frühern gegenüber so belastend für
die Staatscasse, daß ihr nur durch große disponible Summen oder, wenn
diese nicht vorhanden sind, durch ein wiederholtes Anlehen entsprochen wer
den kann. Auf diesen Uebelstand habe ich in meiner Theorie der Lotterie-
Anlehen aufmerksam gemacht und dort gezeigt, wie ihm durch zweckmäßige
Anordnung abgeholfen werden kann. Hieher gehört die Tilgung der Lot
terie-Anlehen durch gleichheitliche Abtragsummen, oder durch allmalig stei
gende Abtragsummen. Beide Tilgungsmethoden lassen sich leicht auf
Lotterie-Anlehen, namentlich bei nicht zu kleinen Summen und ohne daß
die Tilgungszeit zu weit ausgedehnt werden muß, anwenden, worauf ich in
der angeführten Schrift schon hingewiesen habe. Die weitere Ausführung
liegt außer den Grenzen dieser Schrift. In Rücksicht auf diese Momente wurde
auch von der Großh. Bad. Regierung, zu Anfange des Jahres 1845 ein
Gesetz den Landstanden vorgelegt, um ein Lotterie-Anlehen im Betrage von
vierzehn Millionen zu 3,5 Proc. aufzunehmen und in gleichen oder steigenden
Abtragsummen innerhalb 30 — 40 Jahren zu tilgen. Der Erfolg war so gün
stig, daß das Anlehen von einer aus mehreren Handelshäusern bestehenden
Gesellschaft mit einem Mehrgebote von 10 Fl. 38 Kr. auf jedes 100 Fl.
bei einer Tilgungszeit von 40 Jahren übernommen wurde.
Die königlich sächsische Landes-Lotterie zu Leipzig.
§. 70.
Der Plan, der hier mitgetheilt wird und im Jahre 1838 ausgegeben
wurde, umfaßt die 15te königl. sächsische Lotterie zu Leipzig.