Art. 113—116.
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sei H ein eigentlicher Punkt, dann sind I, J Grenzpunkte der Geraden
[Hl], [HJ]. Wir behaupten, es ist entweder U Grenzpunkt von
[HU] oder V Grenzpunkt von [HV]. Man beweist nämlich wie
in 112, daß ent
weder durch U
oder durch V Ge
raden gezogen
werden können,
welche das Ge
radenpaar [HI],
[HJ] in eigent
lichen, das Ge
radenpaar \HU],
| HV] in dadurch
getrennten un
eigentlichen Punkten treffen (s. Fig.). Demnach bestände eine der
beiden Klassen von Punkten, in die [IJ] durch I, J zerfällt, aus
lauter Grenzpunkten, was schon in 112 als unmöglich erkannt war.
115. Satz: Auf keiner Geraden liegen drei Grenzpunkte.
Beweis: Eine solche Gerade müßte nach 114 eigentlich sein,
würde dann aber nach 108, 109 nur zwei Grenzpunkte enthalten.
116. Satz: Sind I, J, I x , J x vier Grenzpunkte einer Ebene,
von denen also nach 115 keine drei in einer Geraden liegen, so ist
von den drei Punkten:
u=([U][i i j i ]), v- ([A] [JJß, w= ([iJj] [Ji t \)
einer eigentlich, die beiden andern uneigentlich.
Beweis: Ist erstens (s. Fig.) z. B. U uneigentlich, so können V
und W nicht beide uneigentlich sein, denn sie sind harmonisch getrennt
durch die Punkte
([IJ] [VW]),
([-M] [VW]),
welche eigentlich
sind, da sie von
dem uneigent
lichen Punkte U
durch die Grenz
punkte I, J bezw.
I t , J t getrennt
sind. Zweitens
können nicht zwei
Vahlen, Abstrakte Geometrie. 14