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Beweis:
Es werden dadurch (nach §. 45, 8ten Zus.) alle von den
gegebenen Brüchen ausgedrückten gleichartigen Theile, folg
lich sie selbst addirt.
§. 51.
Aukgabe:
Von einem Bruche einen andern zu subtrahiren.
Auüoesung:
Man bringe die Brüche, wenn sie noch nicht einerley Nenner
haben, (nach §.47 oder besser nach §.49) auf gleichen Nenner
und fubtrahire dann vom Zähler des Minuends den Zähler
des Subtrahends, und setze unter den Rest den gemeinschaft»
lichen Nenner; z. B. § — | = f- — § = — 2 —f; und
i - | = | — | = — Cf — f) = — !, (nach §. 17, Zus. 5).
Beweis:
Dadurch werden (nach §. 45, 8tens) alle Theile des Sub-
Irahends, folglich der Subtrahend selbst vom Minuend
abgezogen.
Anmerkung:
In vielen Gegenden wird auch — 2 — * mit andert-
halb, 2i — 3 — z mit dritthalb, 5? — 4 — ^ mit
viert halb u. s. w. ausgesprochen.
Ausätze:
Itens, Ist Hiebey eine ganze oder gemischte Zahl, so ver
wandle man zu der vorzunehmenden Subtraction die
selbe in einen unächten Bruch (nach §. 45, Zus. 8);
oder man ziehe zuerst die Brüche von einander ab, wozu
man, wenn der des Minuends kleiner ist, ihm eine von
seinen Ganzen geborgte Einheit als Bruch von gleichem
Generalnenner (nach §. 45, 7tens) vorher addirt, und
dann ziehe man die Ganzen ab, nachdem man zuvor das
Geborgte entweder (nach §. 19) bey dem Minuend zum
subtrahiren notirt, oder es (nach iten Zus. des §. 19)
zu den Ganzen des Subtrahends geschrieben hat; z.B.
7 — f = 64 — f = 6b dann 5 — 2f = 4f — 2|
= 2b und 3h — l£ = 1?L, denn