145
Für jeden Zeitpunkt im Laufe der Versicherung, also z. B. für das Ende des wten Versicherungs
jahres hat man als Werth der Versicherungssumme P x + n und als Werth der zukünftigen Beitrags
zahlungen ( Px + ¿) P x + n , demnach muss
Px + n = ^^ Px + n -+- Pes(n,Pa)
sein. Auch dieser Bedingung ist genügt, denn nach unserer Darstellung ist eben
Bes(n,jpa) — Px + n — ^Px ■+* ^ Px+n.
Die Prämien-Reserve ist überhaupt nicht nach ihrer absoluten Höhe, sondern nach den Grundlagen
für die Berechnung zu beurtheilen. Sind die Grundlagen rationell bestimmt, so ist die Prämien-
Reserve richtig und ausreichend, mag sie hoch oder niedrig sein, und sind die Grundlagen für die
Berechnung nicht rationell, ist z. B. sachgemässe Deckung der Abschlusskosten nicht vorgesehen,
so wird die Prämien-Reserve auch dadurch nicht richtig, dass sie hoch oder höher ist als eine auf
anderen Grundlagen berechnete,
§ 83. In dem Vermögen der Versicherungsbank muss für jede Versicherung,
aus welcher der Bank noch Leistungen erwachsen können, die Prämien-Reserve in
ihrer rechnungsmässigen Höhe vorhanden sein, denn wie für die Versicherung die
einzelne Prämien-Reserve, so stellt auch für sämmtliche Versicherungen die Summe
der Prämien-Reserven die für die Verbindlichkeiten der Bank erforderlichen Deckungs
mittel dar. Hieraus folgt, dass die Versicherungsbank die Prämien-Reserve im Ganzen
als eine Schuld an die Gesammtheit ihrer Versicherten aufzufassen hat. Wenn nun
auch dem einzelnen Versicherten gegenüber ein ähnliches Verhältniss besteht — die
Versicherungsbank muss nämlich für jeden einzelnen Versicherten die Prämien-Reserve
in der rechnungsmässigen Höhe zurückstellen — so folgt doch nicht, dass die einzelne
Prämien-Reserve Eigenthum des Versicherten ist und zu seiner beliebigen Verfügung
steht. Die Versicherungsbedingungen gestatten dem Versicherten, zu jeder Zeit,
höchstens mit Ausnahme während des ersten, oder der beiden ersten Versicherungs
jahre, die Versicherung aufzugeben und die Weiterzahlung der Prämie zu unterlassen.
Der Versicherungsbank steht das Recht nicht zu, von der Versicherung zurückzutreten.
Die Versicherten können also, da bei einer geringeren Anzahl von Versicherten, abgesehen
von den verringerten Mitteln für die Verwaltung, der Verlauf der Sterblichkeit ver-
hältnissmässig grössere Abweichungen von der Norm zeigen kann, durch ihren Austritt
der Gesellschaft die Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten den zurückbleibenden Ver
sicherten gegenüber erschweren. Zum Ausgleich fehlt dem einzelnen Versicherten das
Recht, bei vorzeitigem Ausscheiden die auf seine Versicherung entfallende Prämien-
Reserve überhaupt, oder in voller Höhe zurückzufordern. Die vollständige Aufhebung
des Rückforderungsrechtes ist in allen den Fällen gerechtfertigt, wo die Versicherung
in einer Weise abgeschlossen ist, dass unter Umständen der Bank eine Leistung nicht
erwächst. So z. B. bei einfachen Kapitalversicherungen auf den Lebensfall ohne
Rückgewähr. Verstirbt hier der Versicherte vor dem für die Auszahlung der Ver
sicherungssumme festgesetzten Termin, so sind die Einzahlungen des Versicherten mit
den Zinsen und Zinseszinsen der Bank verfallen, und mit Recht, da unter der Voraus
setzung, dass von den in demselben Alter beitretenden Personen nur ein gewisser
19