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Der Zähler dieses Ausdrucks bedeutet offenbar die Prämien-Reserve nach n Jahren
und somit ist die reducirte Versicherungssumme, mit welcher beim vorzeitigen Aufhören
der Beitragszahlung die Versicherung aufrecht erhalten werden kann, diejenige Summe,
welche durch die Prämien-Reserve, diese als einmalige Prämie des inzwischen erreichten
Alters angesehen, versichert werden kann, ein Resultat, welches dem oben bei den
Versicherungen auf den Lebensfall gefundenen entspricht. Es liegt nahe, dass auch
für die übrigen Versicherungen auf den Todesfall dasselbe Resultat sich ergiebt.
Anmerkung. Die reducirte Summe, mit welcher bei vorzeitiger Einstellung der Beitrags
zahlung die Versicherung in Kraft bleiben kann, lässt sich, wenn man unter p die jährliche Prämie
des Beitrittsalters, unteren, Pn und Rn die jährliche Prämie, die einmalige Prämie und den der
Beitragszahlung entsprechenden Rentenwerth für das um n Jahre höhere Alter versteht, darstellen
in der Form
Res (n) Pn
P « -R* _ , P
f i L J
Pn Pn
Pn
Erlischt eine Versicherung vorzeitig mangels Prämienzahlung, so kann die Versicherung als beitrags
frei unter Reducirung der Versicherungssumme bestehen bleiben und derjenige Betrag, um welchen
die Versicherungssumme zu reduciren ist, verhält sich zu der ursprünglich versicherten Summe wie
die jährliche Prämie des Beitrittsalters zu der jährlichen Prämie für das erreichte Alter.
Dies Resultat lässt sich auch direct wie folgt ableiten. Wenn ein Versicherter nach
n Jahren seine Versicherung fallen lässt, gleichzeitig aber eine neue schliesst und hierfür dieselbe
Prämie wie bisher zahlt, so muss die durch die neue Versicherung gedeckte Summe zusammen mit
der reducirten Summe aus der ersten gerade die ursprünglich versicherte Summe 1 geben. Für die
jährliche Prämie p kann man n Jahre später aber nur die Summe versichern, mithin ist die
reducirte Versicherungssumme nach «.jährigem Bestehen der ersten Versicherung 1 —.
In der Formel 1 — bedeutet p n die für die Dauer der Beitragszahlung gleichbleibende
Prämie, während die Prämie des Beitrittsalters nur für die Restdauer der Beitragszahlung gleich
bleibend zu sein braucht. Diese Prämie kann also auch so bestimmt angenommen werden, dass sie
vom zweiten Versicherungsjahre ab gilt, während die erstjährige um a kleiner ist. Wir haben
alsdann für p zu setzen p H—, wo p nun die gleichbleibende Prämie bedeutet und wir erhalten
als reducirte Versicherungssumme für den Fall der Einstellung der Beitragszahlung
p a
pn pn . P‘
86. In ähnlicher Weise, wie in dem Falle der unterlassenen Beitragszahlung
die Prämien-Reserve zu Gunsten des Versicherten verrechnet wird, oder verrechnet
werden kann, wird auch in den Fällen, wo es sich um eine Abänderung der Ver
sicherung handelt, bei Festsetzung der für die abgeänderte Versicherung erforderlichen
Beiträge oder bei Festsetzung der den abgeänderten Beiträgen angemessenen Bankleistung