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Zahlung und Rückgewähr, welche in demselben Geschäftsjahre abgeschlossen sind und heim Schlüsse
des letzten Rechnungsjahres im (n -f- l)sten Yersicherungsjahre stehen, für das Ende dieses Rechnungs
jahres gleich der Summe der jährlichen Retto-Prämien multiplicirt mit dem Factor
1 1
+ 1^.
v (»)pr a G + Pp
Anmerkung 2. Die hier aufgestellten Formeln für die Berechnung der Reserve für die
Lehensfallversicherungen mit Rückgewähr nach Altersklassen, sowie auch für die angenäherte Be
rechnung nach den Beitrittsjahren gelten nur für den Fall der gleichbleibenden Prämien. Ist die
erte Jahresprämie kleiner, als die Prämie des einzelnen späteren Jahres, so sind die Formeln an
gemessen abzuändern, wobei man am leichtesten zum Ziel kommt, wenn man die Versicherung
zerlegt in 2 andere, von denen die eine mit gleichbleibender jährlicher Prämie, und die andere mit
einmaliger Prämie angesehen wird und zwar so, dass die Reserve gleich wird der Differenz der
beiden einzelnen Reserven.
§ 95. Bei den vorstehenden Entwickelungen ist überall da, wo von Ver
sicherungen mit jährlicher Prämien-Zahlung die Rede war, vorausgesetzt worden, dass
mit Beginn des neuen Versicherungsjahres die volle Jahresprämie entrichtet werde.
Diese Annahme entspricht der Beitragsberechnung und stützt sich ausserdem darauf,
dass nach den Versicherungsbedingungen wohl allgemein mit dem Beginn des neuen Ver
sicherungsjahres die Jahresprämie zum vollen Betrage fällig ist und falls Entrichtung
der Jahresprämie in verschiedenen Raten zugestanden ist, der noch nicht gezahlte
Theil der Jahresprämie nur als gestundet gilt und z. B. im Todesfall bei Auszahlung
der Versicherungssumme in Abzug gebracht wird. Für eine Versicherung, für welche
die Jahresprämie in Theilzahlungen entrichtet wird, hat daher die Bank beim Rechnungs
schluss eine besondere Forderung in Höhe des noch nicht eingezahlten Theils der
Jahresprämie für das laufende Versicherungsjahr. So lange die Beitragszahlung in
der ursprünglich festgesetzten Weise beibehalten wird, wiederholt sich der Umstand
bei jedem Rechnungsabschluss, dass die Bank dieselbe Forderung hat. Man thut
daher gut, in den Reserveberechnungsbüchern bei jeder einzelnen Versicherung in
einer besonderen Rubrik den Betrag der am Jahresschluss als gestundet geltenden
Prämie zu notiren. Die Summe dieser gestundeten Prämien, gekürzt um die bei Ein
gang derselben, oder durch ihre Einziehung entstehenden Kosten bildet einen Activ-
Posten der Versicherungs-Bank. Dass man die gestundeten Prämien für die Einstellung
in die Bilanz nicht allein um die speciell darauf ruhenden Kosten, sondern überhaupt
um jeden darin enthaltenen Aufschlag kürze, das ist nicht nothwendig, denn
die Annahme ist zulässig, dass mit dem Fälligwerden der Jahresprämie auch der
Jahresbeitrag für die Verwaltungskosten fällig ist. Wollte man diese Annahme nicht
für zulässig erklären, so müsste man auch fordern, dass eine besondere Verwaltungs
kosten-Reserve für die Versicherungen mit einmaliger Prämien-Zahlung und für die
Versicherungen mit abgekürzter Prämien-Zahlung für die Zeit nach Beendigung der
Beitragszahlung gebildet würde. Die Consequenz hiervon wäre, dass die Prämien-
Reserve nicht mehr nach der Netto-Prämie bestimmt würde.
§ 96. Die für eine Versicherung mit jährlicher Prämien-Zahlung zur Zeit des
Rechnungsabschlusses über das laufende Versicherungsjahr etwa hinaus bezahlte
Prämie wird bei der Bestimmung der Prämien-Reserve unberücksichtigt gelassen, die