Full text: Die mathematischen Rechnungen bei Lebens- und Renten-Versicherungen

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Zahlung und Rückgewähr, welche in demselben Geschäftsjahre abgeschlossen sind und heim Schlüsse 
des letzten Rechnungsjahres im (n -f- l)sten Yersicherungsjahre stehen, für das Ende dieses Rechnungs 
jahres gleich der Summe der jährlichen Retto-Prämien multiplicirt mit dem Factor 
1 1 
+ 1^. 
v (»)pr a G + Pp 
Anmerkung 2. Die hier aufgestellten Formeln für die Berechnung der Reserve für die 
Lehensfallversicherungen mit Rückgewähr nach Altersklassen, sowie auch für die angenäherte Be 
rechnung nach den Beitrittsjahren gelten nur für den Fall der gleichbleibenden Prämien. Ist die 
erte Jahresprämie kleiner, als die Prämie des einzelnen späteren Jahres, so sind die Formeln an 
gemessen abzuändern, wobei man am leichtesten zum Ziel kommt, wenn man die Versicherung 
zerlegt in 2 andere, von denen die eine mit gleichbleibender jährlicher Prämie, und die andere mit 
einmaliger Prämie angesehen wird und zwar so, dass die Reserve gleich wird der Differenz der 
beiden einzelnen Reserven. 
§ 95. Bei den vorstehenden Entwickelungen ist überall da, wo von Ver 
sicherungen mit jährlicher Prämien-Zahlung die Rede war, vorausgesetzt worden, dass 
mit Beginn des neuen Versicherungsjahres die volle Jahresprämie entrichtet werde. 
Diese Annahme entspricht der Beitragsberechnung und stützt sich ausserdem darauf, 
dass nach den Versicherungsbedingungen wohl allgemein mit dem Beginn des neuen Ver 
sicherungsjahres die Jahresprämie zum vollen Betrage fällig ist und falls Entrichtung 
der Jahresprämie in verschiedenen Raten zugestanden ist, der noch nicht gezahlte 
Theil der Jahresprämie nur als gestundet gilt und z. B. im Todesfall bei Auszahlung 
der Versicherungssumme in Abzug gebracht wird. Für eine Versicherung, für welche 
die Jahresprämie in Theilzahlungen entrichtet wird, hat daher die Bank beim Rechnungs 
schluss eine besondere Forderung in Höhe des noch nicht eingezahlten Theils der 
Jahresprämie für das laufende Versicherungsjahr. So lange die Beitragszahlung in 
der ursprünglich festgesetzten Weise beibehalten wird, wiederholt sich der Umstand 
bei jedem Rechnungsabschluss, dass die Bank dieselbe Forderung hat. Man thut 
daher gut, in den Reserveberechnungsbüchern bei jeder einzelnen Versicherung in 
einer besonderen Rubrik den Betrag der am Jahresschluss als gestundet geltenden 
Prämie zu notiren. Die Summe dieser gestundeten Prämien, gekürzt um die bei Ein 
gang derselben, oder durch ihre Einziehung entstehenden Kosten bildet einen Activ- 
Posten der Versicherungs-Bank. Dass man die gestundeten Prämien für die Einstellung 
in die Bilanz nicht allein um die speciell darauf ruhenden Kosten, sondern überhaupt 
um jeden darin enthaltenen Aufschlag kürze, das ist nicht nothwendig, denn 
die Annahme ist zulässig, dass mit dem Fälligwerden der Jahresprämie auch der 
Jahresbeitrag für die Verwaltungskosten fällig ist. Wollte man diese Annahme nicht 
für zulässig erklären, so müsste man auch fordern, dass eine besondere Verwaltungs 
kosten-Reserve für die Versicherungen mit einmaliger Prämien-Zahlung und für die 
Versicherungen mit abgekürzter Prämien-Zahlung für die Zeit nach Beendigung der 
Beitragszahlung gebildet würde. Die Consequenz hiervon wäre, dass die Prämien- 
Reserve nicht mehr nach der Netto-Prämie bestimmt würde. 
§ 96. Die für eine Versicherung mit jährlicher Prämien-Zahlung zur Zeit des 
Rechnungsabschlusses über das laufende Versicherungsjahr etwa hinaus bezahlte 
Prämie wird bei der Bestimmung der Prämien-Reserve unberücksichtigt gelassen, die
	        
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