27.
§ 11. Auf hörende oder temporäre Leibrente. Beginnt die Rente sofort und
wird sie y Jahre hindurch (am Anfänge jedes der y Jahre) gezahlt, vorausgesetzt, dass
der Rentenempfänger so lange lebt — stirbt er früher, so hört auch die Renten
zahlung früher auf — so nennen wir die Leibrente eine aufhörende oder temporäre
und bezeichnen sie durch (y) JS x . Offenbar sind die beiden Leibrenten, von denen die
eine sofort beginnt und nach y Jahren aufhört und die andere nach y Jahren anfängt
und bis zum Tode des Rentenempfängers läuft, zusammen gleichbedeutend mit der
gewöhnlichen Leibrente und wir haben
WR, + (y )Rx — R\i
(y) Rx — Rx — (y) R x,
oder
oder da
(25)
und
so erhält man auch
V
V
~ Vx ~ Vx + y
(25 a)
Den Werth der nach y Jahren auf hörenden Rente findet man entweder, indem
man von dem Werthe der sofort beginnenden Leibrente den Werth der um y Jahre
aufgeschobenen Leibrente abzieht — oder indem man von der Summe der discontirten
Zahlen der Lebenden für das gegenwärtige Alter die Summe der discontirten Zahlen
der Lebenden für das um y Jahre höhere Alter abzieht und diese Differenz durch die
discontirte Zahl der Lebenden des gegenwärtigen Alters dividirt.
Anmerkung. Offenbar ist
oder
(25 b)
§ 12. Aufgeschobene aufhörende Leibrente. Beginnt die Rente nach
y Jahren, falls der Rentenbezieher alsdann noch lebt und endigt sie von jetzt ab ge
rechnet nach 2 Jahren, resp. beim Tode des Rentenbeziehers, falls derselbe früher
stirbt, so ist bei dem Bisherigen entsprechender Bezeichnung
(26)
d. h. der Werth einer nach y Jahren beginnenden und nach 2 Jahren von jetzt an
0