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Zweiter Abschnitt.
Kapital-Versicherung für einzelne Leben.
A. Kapital-Versicherung auf den Todesfall.
§ 15. Versicherung auf Lebenszeit. Die Summe P x soll bestimmt
werden, welche eine «jährige Person zu zahlen hat, damit am Ende desjenigen Jahres,
in welchem sie stirbt, die Summe 1 gezahlt werden kann.
Nimmt man an, dass / x «jährige Personen solche Versicherungen schliessen,
so sind davon nach einem Jahre gestorben
und somit ist nach einem Jahre die Summe r x . 1 fällig, deren jetziger Werth
r
ist. Im zweiten Jahre sterben
Am Ende des zweiten Jahres ist somit die Summe . 1 zu zahlen und der jetzige
Werth dieser Summe ist
Ebenso ergiebt sich als jetziger Werth der am Ende des dritten Jahres fälligen Summe
^X + 2
u. s. w. Die Summe aller dieser Werthe
^"x-f-2
r
diese Reihe fortgesetzt bis zum höchsten Alter, ist der Werth der Leistung der Ver
sicherungsbank für alle A x Versicherte. Auf den einzelnen Versicherten entfällt hiervon
oder indem man Zähler und Nenner mit r x dividirt,
x -j-1 I ^»x-J-2 i ^x-f-3
| r x + l I ^x + 2
¿X
r y