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(45)
"ämie durch
vorstehenden
(45 a)
Multiplicirt man noch mit ■■ — y -, so erhält man
AVx-f y
(y)^s
2^x + y
-ffix + y
IVjL -Vx + y
Mit Anwendung der Formel (38 a) kann man hierfür schreiben
Zvx + y
(»p -
-Vx
^X + y.
(45 b)
Dividirt man hier die Summe der discontirten Zahlen im Zähler und Nenner noch mit v x , so
ergiebt sich
ly)P* = ■ ä MT-^ + r- (45e)
Anmerkung. Soll die Beitragszahlung nicht bis zum Tode, sondern nur z Jahre hindurch,
resp. bis zum Tode, falls der Versicherte vor Ablauf der z Jahre stirbt, dauern, so wird aus dem
Nenner der rechten Seite in Formel (45) ^R x und die Prämie ist hier
(y) Px _ 2'm x + y _ Ivx -f- y
(z) jRx 2' Vx — - »i + Z -Vx— -Dx + z *-^x + y
= „
(z) üx ' P * + y -
Oder man erhält, sofern z ~s> y
(J)PX _ 2>x+y 2’^x + z # (z — y)
(z )Px 2«s - It)i| z ^x + y.
Ist z = y, für welchen Fall nur während der Carenzzeit Beiträge zu entrichten sind, so erhält man
für die Jahresprämie
(y)Px 2m x -f- y Ivx -f y
(y)_R x ~ -Vx — 2’Vx + y ~~ 2’©X — 2’vx + y ‘Px + J
(y)J^x
(y) Px
Px + y.
§ 22. Es soll bei Abschluss einer Lebensversicherung mit Carenzzeit noch
die Bedingung gestellt werden, dass die Bank für den Fall, dass der Versicherte vor
Ablauf der Carenzzeit verstirbt, am Ende des Sterbejahres die erhaltenen Ein
zahlungen ohne Zinsen zurückgewährt. Wir bezeichnen hier die einmalige Prämie
durch (y)Prx und die jährliche durch {y )P t x .
Für die nach Ablauf der Carenzzeit eintretenden Sterbefälle, ist hier der
Werth der Bankleistung aus der einzelnen Versicherung derselbe, wie oben, nämlich
(y) P* —
2m x ] y
Vx
Hierzu kommt der Werth der Rückgewähr während der ersten y Jahre und
die Summe muss dem Werth der Einzahlung des Versicherten gleich sein.
Der Werth der Rückgewähr lässt sich hier auf demselben Wege finden, wie
in § 14 gezeigt worden ist, und man erhält als Werth der Rückgewähr bei einmaliger
Zahlung
2’m
x + y
(y) -
v.
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