Full text: Elektromagnetische Theorie der Strahlung (2. Band)

80 
Die Wellenstrahlung einer bewegten Punktladung 
(64b) ££ = - K ist > 
solchen Anfpnnkten hin eilt die sich zusammenziehende Kugel 
mit derselben Geschwindigkeit wie das Elektron, so daß Ö bei 
der Integration über das Elektron nicht als konstant angesehen 
werden darf. Auch die Anwendung auf gleichförmige Bewegung 
mit Überlichtgeschwindigkeit gibt sich dadurch als unzulässig 
kund, daß es Aufpunkte gibt, für welche der Nenner in (63) 
bzw. (64) verschwindet. In solchen Aufpunkten drängen sich, 
da die zusammenschrumpfende Kugel stets die mit Überlicht 
geschwindigkeit bewegte Punktladung trifft, die zu allen vor 
angegangenen Zeiten entsandten Beiträge zusammen; daher 
rührt das Unendlichwerden der Ausdrücke (63) und (64). Das 
selbe fällt fort, wenn man die Elektrizität des Elektrons auf 
einen Raum von endlichen, wenn auch geringen, Abmessungen 
verteilt annimmt. Es ist demnach für den Fall der Licht 
geschwindigkeit und der Überlichtgeschwindigkeit der 
Grenzübergang zur Punktladung unzulässig. Die An 
wendung der Formeln (63) und (04) zur Ermittelung des Feldes 
eines bewegten Elektrons ist somit auf translatorische Bewe 
gungen mit Unterlichtgeschwindigkeit einzuschränken. 
Aus der Ableitung dieser Formeln geht hervor, daß v bzw. 
D den Fahrstrahl vom Elektron nach dem Aufpunkt und die Ge 
schwindigkeit des Elektrons zu der Zeit t' bedeuten, als die 
mit Lichtgeschwindigkeit sich zusammenziehende Kugel das 
Elektron traf. Diese Zeit 
(64a) t' = t - j 
bestimmt sich für einen jeden Aufpunkt, wenn die Bewegung 
des Elektrons gegeben ist; denn r ist dadurch als Funktion 
von t' gegeben. Falls, wie weiterhin angenommen wird, die 
Geschwindigkeit des Elektrons kleiner als c ist, so kann die 
Kugel das Elektron immer nur ein einziges Mal treffen. Es 
ordnet sich mithin für einen gegebenen Aufpunkt P der Zeit t 
der Ankunft der Störung die Zeit t’ des Entsendens in eindeu 
tiger Weise zu. Da offenbar
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.