Full text: Abhandlungen aus der mathematischen Statistik

Unfallversiclierungsanstalten. 
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Die Versicherung wird immer nur auf eine bestimmte Zeit, 
gewöhnlich auf ein Jahr, abgeschlossen, kann aber, wenn inzAvischen 
in der Stellung und den Verhältnissen des Versicherten keine Aende- 
rungen eingetreten sind, wieder erneuert werden. 
Bei den Leistungen der Anstalt kommen nur unfreiAvillige 
Unfälle in Betracht, solche, die durch Zufall oder fremdes Ver 
schulden herbeigeführt wurden: dagegen wird keine Haftung über 
nommen, wenn der Tod in Folge von Selbstmord oder die Ver 
stümmelung durch Selbstmordversuch stattfand, selbst wenn die 
Unzurechnungsfähigkeit nachgewiesen werden kann. Ebenso kom 
men die Unfälle nicht in Betracht, die durch Trunkenheit und 
grobe Fahrlässigkeit des Versicherten herbeigeführt wurden und 
die, welche den Versicherten durch Krieg oder Aufruhr, im Bauf- 
handel oder im Duell betroffen haben. Dagegen haften die Gesell 
schaften im Allgemeinen für die Folgen solcher Unglücksfälle, die 
sich bei der Bettung von Menschen und Eigenthum ereignen, was 
wichtig für die Feuer-Lösch- und Bettungsmannschaften ist. 
Die Personen, welche mit schweren und chronischen Krank 
heiten behaftet sind, werden nicht zur Versicherung angenommen 
und ebenso verlangt man geAvöhnlicb, dass das Alter des zu Ver 
sichernden zwischen gewisse vorgeschriebene Grenzen falle. 
Die Versicherung ist entweder individuell oder collectiv. Erstere 
wird von einer bestimmten Person und für eine solche geschlossen; 
die Collectivversichcrung dagegen wird von den Inhabern grösserer 
Fabriken, Bauwerkstätten und ähnlicher Unternehmungen im Inte 
resse sämmtlicher Arbeiter, Beamten und Arbeitgeber eingegangen. 
Durch Auszahlung der Versicherungsbeträge erwirbt sich die 
Gesellschaft das Kecht auf Entschädigung gegen den etwaigen ver 
antwortlichen Urheber oder Verschulder des Unglücksfalles, aber 
selbstverständlich nur auf den Betrag jener Summe, welche die Gesell 
schaft in Folge der Versicherung als Entschädigung ausbezahlt hat. 
Die Gesellschaften behalten sich das Beeilt vor, nach einem 
Unglücksfalle die Police ganz oder tlieilweise aufzuheben. 
Hat ein Unfall stattgefunden, so ist innerhalb einer vor 
geschriebenen Zeit unter Beilegung der den Fall beglaubigenden 
Documente Anzeige an die Gesellschaft zu erstatten. Verfälschung 
solcher Documente, absichtlich wahrheitswidrige Angaben darin 
verwirken die Versicherungssumme und alle bisher gezahlten Prä 
mien zu Gunsten der Gesellschaft.
	        
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