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Bannung gewisser Walddistrikte früherer Zeiten bezweckte zum großen
Theil Schutz gegen Lauinengefahr.
Diejenigen obiger Maßnahmen, welche nicht das Verhindern des
Anbrechens der Lauinen an ihrer Ursprungsstelle erzielen, heben das
das Uebel an sich nicht, sondern suchen nur den Nachtheil der Lauinen
zu mildern. Derartige Maßnahmen sollten daher nur da zur Anwen
dung kommen, !vo eine Verbauung am Ursprung der Lauine technisch
unmöglich ist.
Es gibt indessen noch anderweitige Verhältnisse, welche der
Lauinenverbauung hinderlich sind, z. B. wenn der Boden, wo die
Lauine anbricht, einem Andern gehört als Demjenigen, welcher durch
die Verbauung geschützt werden soll, oder wenn die Kosten der Ver
bauung gar zu hoch sind und in feinem richtigen Verhältniß zu
ihrem Nutzen stehen.
In gar manchen Fällen ist es Pflicht des Staates oder der
Gemeinden oder dann beider gemeinschaftlich, die Kosten der Lauinen-
verbauung ganz oder theilweise zu übernehmen, wie zuni Schutze von
öffentlichen Straßen, von Ortschaften und selbst von größern Wald
flüchen.
8. Verbau von Lauinenzügen.
Zum ersten technischen Verbau einer Lauine in den Schweizer-
alpen gab folgender Vorfall Veranlassung.
Im Winter des Jahres 1867 löste sich unweit ob der Wald
grenze auf Mott d'Alp, Gebiet der Gemeinde Schleins im Unter
engadin, etwa 2050 m über Meer, zum ersten Mal eine Lauine und
stürzte als Grundlauine in fünf verschiedenen Zügen durch den steilen
Wald von Contscheras bis in die Thalebene ob Martinsbruck hinunter
(1030™). Wir haben auf Seite 67 von dieser Lauine bereits gesprochen.
Die Gemeinde Schleins, als Eigenthümerin des von der Lauine
geworfenen Holzes, kam hieraus bei der Regierung Graubündens mit