Object: Sammlung von Gesetzen und Erlassen betreffend das Maaß- und Gewichts-Wesen des vormaligen Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reiches 1868-1872

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brettes 35,8 Centimeter und der lothrechte Abstand der obersten 
Kanten vom Boden 133,7 Centimeter betragen. 
Es ist nothwendig, daß durch sogenannte Ueberwurfsketten, 
welche oben in der Nähe der Schützen angebracht sind, die Kasten 
im Anschluß an die richtig ausgeführten Schützen zusammen— 
gehalten werden, und überdies zu empfehlen, daß die oberen 
Kanten der Seitenwände und Aufsatzbretter durch eine Eifen— 
schiene vor zu schneller Abnutzung geschützt werden. 
Den Aufsichtsbehörden bleibt überlassen, Abweichungen von 
obigen Abmessungen für ihren Aufsichtsbezirk zu gestatten und die 
näheren Vorschriften dafür zu erlassen, wofern nur der Kubik— 
inhalt den obigen Bedingungen entspricht, und die Ermittelung 
desselben mit alleiniger Anwendung des Längenmaaßstabes und 
durch einfache Rechnung hinreichend sicher ausgeführt werden kann. 
(Siehe noch die Ergänzungsbestimmungen oben unter 8. 5.) 
8. 7. 
Unzuläßige Maaße und Maagßgefäße. 
Alle Maaße und Maaßgefäße der in 8. 1 erwähnten Art, 
welche den vorstehenden bezüglich ihrer Beschaffenheit getroffenen 
Bestimmungen oder den nach 8. 6 vorbehaltenen Bestimmungen 
der zuständigen Aufsichtsbehörden nicht entsprechen, oder welche 
wegen zu schwacher Konstruktion die erforderliche Unveränderlich— 
keit ihres Inhaltes nicht mit Sicherheit erwarten lassen, sind als 
nicht eichfähig zurückzuweisen. Bei den Kummtmaaßen ist 
insbesondere darauf zu achten, daß die gehörige Verbindung 
aller und die regelmäßige Einfügung der beweglichen Theile im 
vollftändigen Gebrauchszustande gesichert ist. 
8. 8. 
Inhaltsbestimmung. 
Die Inhaltsbestimmung erfolgt 
1) bei den Kastenmaaßen und Rahmenmaaßen durch Be— 
rechnung nach den abgemessenen Dimensionen, wobei für die Länge 
und Breite die Mittelwerthe aus den korrespondirenden oberen 
und unteren Abmessungen (overgl. 8. 3) benutzt werden;
	        
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