268
brettes 35,8 Centimeter und der lothrechte Abstand der obersten
Kanten vom Boden 133,7 Centimeter betragen.
Es ist nothwendig, daß durch sogenannte Ueberwurfsketten,
welche oben in der Nähe der Schützen angebracht sind, die Kasten
im Anschluß an die richtig ausgeführten Schützen zusammen—
gehalten werden, und überdies zu empfehlen, daß die oberen
Kanten der Seitenwände und Aufsatzbretter durch eine Eifen—
schiene vor zu schneller Abnutzung geschützt werden.
Den Aufsichtsbehörden bleibt überlassen, Abweichungen von
obigen Abmessungen für ihren Aufsichtsbezirk zu gestatten und die
näheren Vorschriften dafür zu erlassen, wofern nur der Kubik—
inhalt den obigen Bedingungen entspricht, und die Ermittelung
desselben mit alleiniger Anwendung des Längenmaaßstabes und
durch einfache Rechnung hinreichend sicher ausgeführt werden kann.
(Siehe noch die Ergänzungsbestimmungen oben unter 8. 5.)
8. 7.
Unzuläßige Maaße und Maagßgefäße.
Alle Maaße und Maaßgefäße der in 8. 1 erwähnten Art,
welche den vorstehenden bezüglich ihrer Beschaffenheit getroffenen
Bestimmungen oder den nach 8. 6 vorbehaltenen Bestimmungen
der zuständigen Aufsichtsbehörden nicht entsprechen, oder welche
wegen zu schwacher Konstruktion die erforderliche Unveränderlich—
keit ihres Inhaltes nicht mit Sicherheit erwarten lassen, sind als
nicht eichfähig zurückzuweisen. Bei den Kummtmaaßen ist
insbesondere darauf zu achten, daß die gehörige Verbindung
aller und die regelmäßige Einfügung der beweglichen Theile im
vollftändigen Gebrauchszustande gesichert ist.
8. 8.
Inhaltsbestimmung.
Die Inhaltsbestimmung erfolgt
1) bei den Kastenmaaßen und Rahmenmaaßen durch Be—
rechnung nach den abgemessenen Dimensionen, wobei für die Länge
und Breite die Mittelwerthe aus den korrespondirenden oberen
und unteren Abmessungen (overgl. 8. 3) benutzt werden;