Anziehung der Spirale.
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lange Magnete anwandte, das Maximum in einer Stellung der 1 3 / 4 " langen
Spirale gefunden, bei welcher der Kern nur 3 / 4 bis 4 / 5 der ganzen Spiral
länge in die Spirale hineinreichte. 1 )
Dass das Yerhältniss der Länge des Kernes zur Spirale von Einfluss
auf die Stellung ist, in welcher die Spirale das Maximum der Anziehung
zeigt, beweist ein zweiter Versuch Hankel’s, bei welchem er eine doppelt
so lange Spirale von doppelter Windungszahl anwendet. Er erhält in diesem
Falle die folgende Versuchsreihe:
Entfernung der Mitte der
Spiralen vom Ende des
Kernes in Millimetern.
Logarithmen
der Anziehung.
Stromstärken.
Eeducirt auf
die
Stromstärke 1°.
— 29
0,0702—1
8,50
0,187
+ 9
0,0765—1
13,05
0,279
+ 72
0,1186—1
20,77
0,525
89
0,1205—1
30,80
0,539
103
0,1214—1
29,57
0,515
146
0,1195—1
23,35
0,411
263
0,1176—1
10,70
0,190
Die der Zeichnung Fig. 58 (s. pag. 192),
beigefügte
Curve der vorigen
Versuchsreihe zeigt anschaulich, wie zwar bei doppelt so langer Spirale das
Maximum der Anziehung der Mitte des Kernes näher liegt, dass jedoch
diese Annäherung an die Mitte des Magneten keinesweges der Länge der
wirkenden Spirale proportional ist. Denn während bei der kurzen Spirale
der Kern noch 5,8 mm über den oberen Rand derselben hinausreicht, bleibt
er in diesem Falle noch 2,2 mm unter demselben, so dass sich zwischen den
beiden Maximumsstellungen der verschieden langen Spiralen eine Differenz
von 8 ram herausstellt. Diese Versuche mit den von mir gemachten Beob
achtungen zusammengehalten, führen zu dem Satze:
Bei dem Maximum der Anziehung zwischen einer galvanischen Spirale
und einem Stabe aus weichem Eisen, reicht dieser letztere um so weiter in
jene hinein, je länger er im Verhältniss zu derselben ist.
In dem später folgenden Abschnitte über die Form der Elektromagnete
finden sich noch Messungen über die Wirkung einer vom galvanischen
Strome durchflossenen Spirale, deren Resultate erst nach Besprechung der
dabei angewandten Magnetform gegeben werden können. 2 )
L ) Pogg. Ann. 90 pag. 258. 2 ) Abschnitt VIII. §. 2.