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Sechster Abschnitt. §. 9.
andere Kraftäusserungen zur Geltung, welche die Anziehung desselben in
dem einen Falle mehr schwächen als in dem anderen. Wir können jedoch
die Begründung dieser dabei wirksamen Erscheinungen erst später gehen,
und erwähnen daher hier nur, dass zwei Gründe vorhanden sind, welche eine
alternirende Wirkung schwächen müssen. Dies ist 1) die zur Erregung des
Magnetismus in einem Kerne nöthige Zeit und 2) der durch die Unter
brechung des Stromes in dem Kerne selbst hervorgerufene Magnetismus,
der durch die sogenannten peripherischen Ströme wie durch andere secun-
däre Wirkungen erzeugt wird. 1 )
Yon diesen störenden Einflüssen kommen bei einem massiven Kerne
unter Umständen alle in höherem Maasse vor als bei einem Drahtkerne, und
deshalb wird letzterer in diesen Fällen in einer Maschine mit Vortheil
angewandt. Ein hohler Eisenkern steht jedoch in dieser Hinsicht einem
massiven gleich, und kann daher so wenig in einer Maschine wie unter
anderen Umständen eine vortheilhaftere Wirkung als der massive Eisenkern
hervorbringen.
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Der Einfluss des Stabdurchmessers auf den Magnetismus der Elektro-
magnete fasst sich nach den bisherigen Untersuchungen in folgende Sätze
zusammen:
1. Der erregte und freie Magnetismus massiver Eisen-
cylinder von gleicher Länge ist caeteris paribus den Wurzeln
der Durchmesser dieser Cylinder proportional.
2. Der Magnetismus dringt in das Innere des weichen
Eisensein und zwar um so tiefer, je stärker der erregende
galvanische Strom ist.
3. Soweit die Berührungsflächen nicht hindernd wirken,
ist die Tragkraft und Anziehung den Durchmessern der
Magnetkerne proportional.
4. Hohle Magnetkerne zeigen geringere Wirkung als
massive. Der Unterschied wird um so bedeutender, je grösser
die magnetisirende Kraft ist, weil bei nicht massiven Kernen
eher Sättigung eintritt.
5. Auch Drahtkerne haben geringeren Magnetismus als
massive, wenn sie durcheinenconstantenStrom erregt werden.
Bei schnell aufeinander folgenden Stromunterbrechungen
zeigen sie jedoch stärkeren Magnetismus als massive Kerne.
*) Abschnitt X. §. 4.