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I. Theil. Theorie.
Der Allgemeinheit halber kann man also in diesem Falle von
einem »(l/r°) - Ebenengesetze« reden.
§ 21. Abstossung oder Anziehung zwischen Enden. Ein
magnetisches Ende erzeugt nicht nur in seiner Umgebung ein
Feld, sondern es wird von einem fremden, bereits vorhandenen,
magnetischen Felde in der Weise-beeinflusst, dass eine mechanische
Eiraft auf dasselbe ausgeübt wird. Diese Kraft hat die gleiche oder
entgegengesetzte Richtung wie das ursprüngliche Feld in dem
Punkte wo das Ende sich befindet, je nachdem das Ende 1 positives
bezw. negatives Vorzeichen aufweist; ihr numerischer Werth $ ist
in absolutem Maasse gleich dem Produkte aus der Feldintensität
in die magnetische Stärke (%S) t des Endes (§ 19):
(3) 8 = $(34
Rührt insbesondere das betrachtete Feld von einem andern
magnetischen Ende 2 her, so lässt sich die resultirende Wirkung
offenbar so interpretiren, als ob bei gleichem bezw. ungleichem Vor
zeichen der Enden eine Abstossung bezw. Anziehung g J2 zwischen
ihnen stattfände, welche nach der Verbindungslinie gerichtet, dem
Produkte der magnetischen Stärken direkt, dem Quadrate der Ent
fernung umgekehrt proportional wäre. Die mathematische For-
mulirung dieses Satzes folgt ohne Weiteres aus den Gleichungen (2)
und (3), indem
(3 (3 S) 2
(4)
Dieses ist die ursprüngliche Fassung des Coulomb’schen
Gesetzes *), welches von seinem Urheber mittels der Drehwaage
experimentell aufgefunden wurde. Eine genaue Bestätigung erfuhr
es indessen erst durch die messenden Versuche, welche Gauss
zu diesem Zwecke anstellte 2 ). Da das Bestehen unvermittelter
mechanischer Fernwirkungen, wie sie eine wörtliche Auffassung
des erwähnten Gesetzes mit sich bringt, von der heutigen Wissen-
1) In der (§ 19 Anm.) erwähnten Sprache pflegt man das Coulomb-
sche Gesetz folgendermaassen zu formuliren: Gleichnamige [ungleich
namige] magnetische Pole stossen sich ab [ziehen sich an] mit einer
Kraft, welche dem Produkte der »Polstärken« direkt, dem Quadrat der
Entfernung umgekehrt proportional ist.
2] Gauss, Intensitas vis magn. terrestr. ad mensuram absol. revocata
§ 21, Werke 5 p. 109; 2 Abdr. Göttingen 1877.