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mögens nach seinen Quellen. Positives und negatives Vermögen müssen sich
in der Bilanz stets entsprechen, da die Unternehmung als solche ja kein
eigenes Vermögen besitzt, sondern — wirtschaftlich gesehen — ihr gesamtes
Vermögen an andere Wirtschaften schuldet.
Die Bilanz kann anderseits auch als eine Darstellung des Unter:
nehmungskapitals aufgefaBt werden. Der Kapitalbegriff setzt voraus,
daß man von den zugrunde liegenden realen und irrealen Gütern und ihren
zufälligen Formen absieht und die Wertsumme des Vermögens als das bei der
steten Wandlung der Formen Dauernde und Bleibende ins Auge faßt. Das
Unternehmungskapital ist die in Geld ausgedrückte
Wertsumme des Güterkomplexes, über den eine Unter:
nehmung verfügt.
Das Unternehmungsvermógen, dargestellt in seiner konkreten Auf
gliederung auf der Aktivseite der Bilanz, ist gleichzeitig das Unternehmungs:
kapital, wenn man berücksichtigt, da der Unternehmer über die in den Sach:
gütern verkórperten Wertsummen eine Verfügungsgewalt besitzt, die bei
zweckmáfiger Verwendung ertragbringend wirkt. Man kann auch die ein:
zelnen Vermógensteile Kapitalgüter nennen und von Umlaufskapital und Anz
lagekapital, Geldkapital, W'arenkapital usw. sprechen. Die Passivseite zeigt
das gleiche Unternehmungskapital, gegliedert nach seinen Verkehrsformen
bzw. nach seinen rechtlichen Quellen.
Vom Standpunkt der einzelnen Betriebswirtschaft aus gesehen gehórt der
Eigentümer der Firma zu den Gläubigern der Unternehmung. Das Eigen-
kapital hat den Charakter eines Darlehens, das der Unternehmer seinem
Unternehmen gewährt, und für das er einen normalen Zinsertrag erwartet.
Das ergibt sich aus der Verselbständigung des Betriebes und seiner Loslôsung
von der Haushaltswirtschaft des Inhabers durch ein eigenes Verrech-
nungswesen.
Vom rechtlichen Standpunkt aus kann diese Auffassung allerdings angefochten
werden. Der Unternehmer ist nicht Gläubiger seines Geschäfts. Seine An
sprüche stehen daher im Range hinter denen der Gläubiger und können bei der Liqui-
dation erst befriedigt werden, wenn alle Gläubiger abgefunden worden sind. Wenn das
Unternehmen in Konkurs gerät, so kann der Eigentümer das in sein Geschäft gesteckte
Eigenkapital nicht zur Befriedigung aus der Konkursmasse anmelden. Er ist ver:
pilichtet, auf seine Ansprüche in dem Mafie zu verzichten, als erforderlich erscheint,
um zunächst allen Forderungen der Gläubiger gerecht zu werden. Anderseits hat der
Unternehmer als Träger des größten Risikos aber Anspruch auf das durch den Umsatz:
prozeB erzeugte Neukapital, den Gewinn, wührend der Gláubiger nur einen begrenzten
Zinsanspruch hat, der allerdings auch wirksam wird, wenn das Unternehmen ohne
Gewinn oder gar mit Verlust arbeitet.
Diese juristischen Einwände gegen die Gleichsetzung des Eigen: und des Fremd:
kapitals als Gesamtverpflichtungen der Unternehmung können bei einer betriebswirt:
schaftlichen Deutung des Wesens der Bilanz außer acht gelassen werden.
Die Summe der Verpflichtungen der Unternehmung gegen
fremde Wirtschaften und gegen die Wirtschaft des Unterneh:
mers, dargestellt auf der Passivseite und die Wertsumme der kon:
kreten Vermögensformen auf der Aktivseite bilden eine Gleichung,
die bei den aus dem Umsatzprozeß sich ergebenden Wandlungen stets aufrecht:
erhalten wird. .
4. Die Bilanzgleichung
Da die beiden Seiten der Bilanz das gleiche Objekt, nämlich das
Gesamtvermögen bzw. Gesamtkapital der Unternehmung nach
zwei verschiedenen Gesichtspunkten, nach seiner innerbetrieblichen Struktur
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