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Doppelte Buchhaltung für industrielle Klein: und Mittelbetriebe 25
Für den Einzelkaufmann, der auch mit seinem außergeschäftlichen
Vermögen für die Verbindlichkeiten seines Unternehmens voll haftet,
empfiehlt es sich, eine summarische Aufführung seines Privatvermógens am
Schlusse von Inventur und Bilanz vorzunehmen.
Die Gliederungsvorschriften für die Bilanzen von
Aktiengesellschaften und Aktienkommanditgesell:
schaften (S 131 Aktiengesetz) sind gemáf den Buchführungsrichtlinien
vom 11. November 1937 sinngemäß auf die Bilanzen aller Unternehmungen
anzuwenden.
Die Aktivseite muß daher auch bei Nichtaktiengesellschaften in
folgende Gruppen und Untergruppen aufgegliedert sein:
I. Anlagevermögen. Hier wird eine Trennung zwischen bebauten
Grundstücken und unbebauten Grundstücken gefordert. Die
bebauten Grundstücke sind aufzugliedern in Grundstücke mit Geschäfts:
und Wohngebäuden und solche mit Fabrikgebäuden oder
anderen Baulichkeiten.
Maschinen und maschinelle Anlagen, auch wenn sie feste
Bestandteile von Gebäuden geworden sind, sind gesondert auszuweisen.
Werkzeuge, Betriebs: und Geschäftsausstattung sind
getrennt von den Maschinen aufzuführen.
Die Beteiligungen sind als besondere Gruppe innerhalb des Anlage:
vermógens aufzuführen. Es gehóren hierhin Beteiligungen an einer Personen:
gesellschaft als Komplementàr, Kommanditist oder stiller Teilhaber und an
einer Kapitalgesellschaft als Anteilseigner einer GmbH, als Aktionär einer AG
(KommGaA) oder als Kuxeninhaber einer Gewerkschaft. Aktien und Kuxe
gelten nur dann als Beteiligung, wenn es sich um einen ansehnlichen Teil des
Gesamtkapitals handelt, der mit der Absicht dauernder Einflußnahme er-
worben wurde.
Wertpapiere des Anlagevermögens, die nicht den Charakter der Beteili-
gung haben, sind gesondert aufzuführen.
Bei allen zum Anlagevermögen und zu den Beteiligungen gehörenden
Posten sind Zu: und Abgänge darzustellen, so daß eine genaue Beobachtung
der Entwicklung der Vermögensstruktur möglich wird.
I. Beim Umlaufsvermógen wird eine sehr eingehende Detaillierung ge:
fordert. Die Lagerbestände sind in die drei Gruppen:
1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe,
2. halbfertige Erzeugnisse,
3. fertige Erzeugnisse, Waren
zu gliedern. Alle Wertpapiere, die nicht den Charakter des Anlagevermôgens
haben, müssen gesondert bilanziert werden. Dann folgen die der Gesellschaft
zustehenden aktiven Hypotheken und Grundschulden. Von der Gesellschaft
geleistete Anzahlungen dürfen nicht von den Kreditoren abgesetzt oder unter
Debitoren geführt werden, sondern sind besonders zu aktivieren. Die For:
derungen auf Grund von Warenlieferungen und Leistungen (Debitoren) sind
ohne Vermischung mit sonstigen Forderungen und Anzahlungen darzustellen.
Die Regulierungsmittel sind in die Einzelposten: Wechsel, Schecks, Kassen:
bestand einschließlich Guthaben bei Reichsbank und Postscheckguthaben und
andere Bankguthaben zu gliedern. Der letzte Posten des Umlaufsvermógens
betrifft sonstige Forderungen irgendwelcher Art.
III. Posten, die der Rechnungsabgrenzung dienen, sind die aktiven Dienst
leistungsposten (vgl. S. 27).