Full text: Actes du 7ième Congrès International de Photogrammétrie (Deuxième fascicule)

  
g) Das Kartenwerk 1:25 000 ist in grossem Umfang photogramme- 
trisch fortgeführt worden. Geringe Veränderungen wurden unmittelbar 
aus den nicht entzerrten Bildern übernommen. Bei eingehenden Berichti- 
gungen wurde je nach den Neigungsverhältnissen des Geländes entweder 
das Entzerrungsverfahren oder die Doppelbildauswertung — im allge- 
meinen mit dem Aeroprojektor Multiplex — angewandt. 
Allein das ehemalige Reichsamt für Landesaufnahme hat in der Zeit 
von 1938 bis 1945 766 Blütter der Karte 1:25 000 mit einer Fläche von 
95 750 km? mit Hilfe des Entzerrungsverfahrens und unter Verwendung 
von Zeiss-Entzerrungsgerüten berichtigt und ergänzt. 
3) Auswertungen mit dem Stereopantometer. 
Seit 1942 wurden mit dem bei der Zeiss-Aerotopograph entwickelten 
Stereopantometer bei den Hauptvermessungsabteilungen Kartenberich- 
tigungen und Ergänzungen 1:25 000 und z.T. 1:5000 vorgenommen (^). 
Hierbei wurden Originalabzüge der Luftbilder verwendet und. sowohl 
Grundriss und Hóhen gemessen. Das Stereopantometer erwies sich für 
die bei Kartenberichtigungen auftretenden kleinen lokal begrenzten 
Messbereiche als sehr brauchbar. 
DB) ANDERE ANWENDUNGEN DER PHOTOGRAMMETRIE IM VERMESSUNGS- 
UND KARTENWESEN. 
1) Kataster- und ähnliche Anwendungen. 
Vorbemerkung. 
Deutschland verfügt über ein vollständiges Katasterkartenwerk, 
das bereits im vorigen Jahrhundert geschaffen worden ist und für den 
weitaus grössten Teil Deutschlands bis etwa zum Jahre 1875 fertig vorlag. 
Die Katasterkarten sind hinsichtlich ihrer Entstehungsart, ihrer Ge- 
nauigkeit, ihres Inhalts und ihrer Massstabsverhältnisse in den einzelnen 
deutschen Ländern ausserordentlich unterschiedlich. Ursprünglich ist das 
Kataster überall als Steuerkataster, d.h. als Grundlage für eine gerechte 
Verteilung der Grundsteuern eingerichtet worden. Bei Einführung des 
Grundbuches um 1900 wurde das Kataster die Grundlage des Grundbuchs. 
Es nimmt am öffentlichen. Glauben des Grundbuchs teil; die im Kataster 
verzeichneten Eigentumsgrenzen gelten bis zum Nachweis des Gegen- 
teils als richtig. Das Kataster wurde damit zum KEigentumskataster. 
Heute hat das Kataster darüber hinaus die Aufgabe, die Grundlage für 
alle amtlichen topographischen Kartenwerke zu bilden. 
Der öffentliche Glaube des Grundbuchs bezieht sich auf die Messungs- 
grundlagen, auf Grund deren die Katasterkarten entstanden sind. Bei 
Katasterneumessungen, wie sie z.B. im Falle eines Versagens der alten 
(9) TRoEpER, Die praktische Anwendung des Stereopantometers bei der Kartenberichtigung 
nach Luftbildern. Nachr. a.d. Reichsvermessungsdienst 1943, S. 39-49. 
— 39 
  
  
 
	        
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