Full text: Actes du 7ième Congrès International de Photogrammétrie (Deuxième fascicule)

  
B. Andere Anwendungen der Photogrammetrie im Vermessungs- und Kartenwesen 
1. Kataster- und ähnliche Anwendungen 
Vorbemerkung: 
Deutschland verfügt über ein vollständiges Katasterkartenwerk, das bereits im vorigen 
Jahrhundert geschaffen worden ist und für den weitaus größten Teil Deutschlands bis etwa 
zum Jahre 1875 fertig vorlag. Die Katasterkarten sind hinsichtlich ihrer Entstehungsart, ihrer 
Genauigkeit, ihres Inhalts und ihrer Mafstabsverhültnisse in den einzelnen deutschen 
Ländern außerordentlich unterschiedlich. Ursprünglich ist das Kataster überall als Steuer- 
kataster, d.h. als Grundlage für eine gerechte Verteilung der Grundsteuern eingerichtet 
worden. Bei Einführung des Grundbuchs um 1900 wurde das Kataster die Grundlage des 
Grundbudhs. Es nimmt am óffentlichen Glauben des Grundbuchs teil; die im Kataster ver- 
zeichneten Eigentumsgrenzen gelten bis zum Nachweis des Gegenteils als richtig. Das Kataster 
wurde damit zum Eigentumskataster. Heute hat das Kataster darüber hinaus die Aufgabe, 
die Grundlage für alle amtlichen topographischen Kartenwerke zu bilden. 
Der óffentliche Glaube des Grundbuchs bezieht sich auf die Messungsgrundlagen, auf Grund 
deren die Katasterkarten entstanden sind. Bei Katasterneumessungen, wie sie z. B. im Falle 
eines Versagens der alten Katasterkarten oder bei einer vólligen Umgestaltung des Grund- 
besitzes im Zuge von Flurbereinigungen vorzunehmen sind, müssen daher für jeden Grenz- 
punkt durch Proben gesicherte Messungszahlen erbracht werden. Das Kataster soll also nach 
den bisher bestehenden Vorschriften ein reines Zahlenkataster sein. Dementsprechend wird 
die Genauigkeit des Nachweises der Eigentumsgrenzen durch die Fehlergrenzen für Strecken- 
messungen gegeben, die zwar nicht einheitlich für ganz Deutschland festgesetzt sind, für die 
aber die folgenden um 1930 von dem ehemaligen Beirat für das Deutsche Vermessungswesen 
vorgeschlagenen Werte als Richtschnur dienen können: 
Größte zulässige Abweichungen zwischen den Ergebnissen 
zweier Streckenmessungen: 
unter günstigen Verhültnissen — dr, | 7 0008 // s + 0,0003 s + 0,05 
unter mittleren Verhältnissen dn = 0,010 E 0,0004 s 4- 0,05 
unter ungünstigen Verhältnissen drj, , — 0,012 Vs -- 0,0005. s -- 0,05 
In den Katasterkarten sind neben den Eigentumsgrenzen die Grenzen der Nutzungsarten, die 
Bonitütsgrenzen, die Gebäude und die sonstigen topographischen Gegenstände, im allgemeinen 
aber keine Höhenlinien, darzustellen. Neue Katasterkarten werden in der Regel auf das deutsche 
Finheitskoordinatensystem bezogen; sie werden überwiegend, je nach dem Parzellierungsgrad 
und den wirtschaftlichen Verhältnissen des betreffenden Gebietes, in den Maßstäben 1: 1000 
oder 1:2000 gezeichnet. Daneben werden in Sonderfällen die Maßstäbe 1: 500 und 1: 5000 
verwandt. Die aus der Karte abgegriffenen Maße dürfen nach den Vorschlägen des Beirats 
für das Deutsche Vermessungswesen höchstens um das für Streckenmessungen zulässige 
MaB d, vermehrt um den Betrag 0,0002 M (1:M — Mafistabverhültnis der Karte), von dem 
direkt gemessenen Maß abweichen. 
Neben den eigentlichen Katasterkarten wird die „Deutsche Grundkarte 1 : 5000“ hergestellt. 
Sie ist eine topographische Karte, die nach 2-km-Linien des deutschen Einheitskoordinaten- 
systems abgegrenzt ist und nach ihrer Fertigstellung ganz Deutschland lückenlos überdecken 
wird. Die Höhenverhältnisse werden in der Regel durch 1-m-Schichtlinien dargestellt; gege- 
benenfalls werden Dezimeterlinien als Hilfslinien eingeschaltet. Der Grundriß der Karte 
1:5000 wird, falls möglich, aus den Katasterkarten oder ähnlichen vorhandenen Karten ent- 
wickelt. Anderenfalls wird er, ebenso wie die Geländeformen, tachymetrisch oder photogram- 
metrisch aufgenommen, wobei die Eigentumsgrenzen in jedem Fall aus den Katasterkarten 
übernommen werden. ; 
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