Schweiz 2
12. Vetterli Gebr., Ing. und Grundbuchgeometer, Genève;
13. Weißmann Karl, Ing. und Grundbuchgeometer, Zürich;
14. Zurbuchen Max und Sohn, Ing. und Grundbuchgeometer, Bern.
Dazu kommen noch einige kantonale und städtische polizeiliche Erkennungs
dienste, in denen die Photogrammetrie für kriminalistische Untersuchungen, insbesondere
für die Tatbestandesaufnahme bei Verkehrsunfällen, täglich verwendet wird (Stereometer
kamera und Polizeiautograph).
Wie in allen Kulturstaaten der Welt, werden von den Ingenieurwissenschaften
und von der Bautechnik stetig geodätische und topographische Unterlagen für den
Bau von Kraftwerken, Straßen, Bahnen (Seilbahnen), für land- und forstwirtschaft
liche Werke verlangt. Die Planbeilage 1 bietet ein Beispiel solcher in den Maßstäben
1 :200 bis 115000 fast ausschließlich von den unter den Nummern 7 bis 14 aufgeführ
ten privaten photo grammetrischen Arb eits Zentren ausgeführten topographischen Pläne. Es
handelt sich um Produkte der Präzisionsphotogrammetrie, die einen so hohen Grad
an Zuverlässigkeit und Genauigkeit erreicht haben, daß heute besonders im Gebirge
keine größere Bauaufgabe mehr angegriffen wird ohne photogrammetrische Vor
arbeiten. In den wichtigsten Fällen geht die topographische und photogeologische Bearbei
tung des Baugrundes mit dem gleichen photogrammetrischen Material Hand in Hand.
Die amtliche schweizerische Landesvermessung umfaßt einerseits die Schaffung der
geodätischen Grundlagen und die topographisch-kartographischen Arbeiten, die in die Zustän
digkeit der Eidgenössischen Landestopographie fallen, und anderseits die Schweizerische
Grundbuchvermessung (Kataster und Übersichtsplan), die unter der Leitung der Eid
genössischen Vermessungsdirektion steht.
Nach dem geltenden Privatrecht (Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 30. März
1 g 11, ZGB) ist über alle Rechte an den Grundstücken ein Grundbuch zu führen,
wobei die Aufnahme und Beschreibung der Grundstücke auf Grund eines in amtlicher
Vermessung erstellten Planes erfolgt (ZGB 942, 950). Dieser Grundbuchplan, der je nach
wirtschaftlicher Nutzung des Bodens und Bodenwert in den Maßstäben 1:200 (Stadt
zentren) bis 1:10 000 (Alpgebiete) erstellt wird, entsteht immer mehr durch stereo
luftphotogrammetrische Vermessung, die herkömmliche klassische Vermessungsme
thoden (Orthogonalmethode, Polarkoordinatenmethode) ablöst. Die Entwicklung
begann 1922 mit terrestrischen stereophotogrammetrischen, 1926 mit stereo-luft
photogrammetrischen Grundbuchplanaufnahmen 1:10 000 in Berggebieten und hat
heute die luftphotogrammetrische Erstellung von Grundbuchplänen 1 : 1000 über
Gebiete mit kleineren Bodenwerten erobert. Die Planbeilage 2 zeigt ein Beispiel des
Grundbuchplanes 1 :1000, dessen Erstellung an die Genauigkeit der Luftphotogrammetrie
und an die Anpassungsfähigkeit der photogrammetrischen Arbeitstechnik die höch
sten Anforderungen stellt. Grundsätzlich die gleiche Aufgabe ist mit der Aufnahme des
herkömmlichen Grundbesitzes für Güter Zusammenlegungen gestellt, die in der Schweiz in den
stark parzellierten Gebieten mit wesentlichen Vorteilen ebenfalls luftphotogramme
trisch gelöst wird. Für Güterzusammenlegungen gelten verminderte Genauigkeits
anforderungen und entsprechend kleinere Erstellungskosten.
Im Bestreben, den schweizerischen Rechtskataster als die extrem in die Einzel
heiten gehende Detailvermessung auch der Landeskartographie, Bautechnik, Planung
und andern Zweigen der Technik und Wirtschaft nutzbar zu machen, wird in der
schweizerischen Grundbuchvermessung nicht nur die Planimetrie (Beilage 2), son
dern auch die Bodengestaltung durch Höhenkurven aufgenommen. Es geschieht