Full text: Records of the proceedings and supplements (Part 1)

  
  
Art. 5 
Das Preisgericht für die Zuerkennung der Auszeichnung an die Kandidaten ist folgendermaßen 
zusammengesetzt: 
a) dem jeweiligen Prasidenten der LG.P., der nur dann an der Abstimmung teilnimmt, wenn zwei oder 
mehr Kandidaten die gleiche Anzahl von Stimmen erhalten haben; 
b) drei technisch bestqualifizierten Personen von hohem Ruf, von denen je eine vor jeder Preiszuerteilung 
von folgenden Organen ernannt wird: 
1. dem Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Photogrammetrie, 
2. dem Vorstand der »(British) Photogrammetric Society«, die gegenwartig ihren Sitz in Burlington 
House, London, England, hat, 
3: dem amtierenden Rektor des L.T.C. 
c) sollten zwei der unter Paragraph b) aufgeführten Personen den Wunsch außern, daß die Anzahl der 
Mitglieder des Preisgerichtes erhöht werde, so ernennen der amtierende und der abtretende Prasident der 
LG.P. je einen zusatzlichen Preisrichter, wobei diese beiden zusatzlichen Mitglieder des Preisgerichtes 
verschiedener Nationalitat sein müssen, weder englischer noch deutscher Nationalitàt sein dürfen. 
Art. 6 
Die Überreichung der Auszeichnung und auf alle Falle die Anzeige des Namens des Preisgewinners werden 
vom Generalsekretar oder vom Prasidenten an einer Generalversammlung des Kongresses vorgenommen. 
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