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2. Grundkartenwerke für bebaute Gebiete
Über die jeweiligen Vorschriften oder Richtlinien für Stadtkarten liegen nur wenige Veróffentlichungen in
Fachzeitschriften vor. Diese Vorschriften sind daher teilweise nur schwer oder gar nicht zuginglich. Ich habe
deshalb mehreren europàischen stüdtischen Vermessungsámtern einen Fragebogen zugeschickt und auch einige
Antworten erhalten. Es wáre interessant — nachher in der Diskussion — noch einiges über aufereuropàische
Verhältnisse zu erfahren. Die wenigen Antworten geben bereits einen Einblick in die Vielfältigkeit der möglichen
Systeme. Sie zeigen aber auch die Uneinheitlichkeit der Begriffe, wie Stadtgrundkarte oder Grundplan, Stadtkarte
oder Stadtplan, topographische und thematische Karte sowie Übersichtskarte. Die Maßstabsreihe der bearbeiteten
Kartenwerke reicht von 1: 250 — 1 : 50 000 und umfafit manchmal fast ein Dutzend verschiedene Maßstäbe. Es
wäre interessant, einmal die Gründe für die Notwendigkeit einer solch dichten Mafstabsfolge zu analysieren,
insbesondere wie weit Gesetzesgrundlagen die Ursachen sind. Unter den Begriff ,,Stadtgrundkarten* fallen die
Karten etwa in den Maßstäben 1 : 500 — 1 : 5 000. Es kommt teilweise darauf an, ob die Karten kleiner MaBstibe
aus grofimafistábigen Karten abgeleitet werden oder umgekehrt.
2.1. Katasterkarten
. Wir müssen hier genau unterscheiden zwischen den amtlichen staatlichen Katasterkarten, die im Zusammenhang
mit dem Liegenschaftskataster hergestellt werden, und einem stádtischen Grundkartenwerk für die Angaben aus
dem Liegenschaftskataster. Beide Kartenwerke unterscheiden sich háufig durch den Mafistab. Sie enthalten meist
neben den Vermessungs- und Grenzpunkten, der notwendigen Beschriftung auch Angaben über Gebàáude,
Nutzungsarten, Eigenschaften der Wege und Brücken sowie einige topographische und historische Angaben. Beide
Kartenwerke kónnen — müssen aber nicht — von der gleichen Vermessungsverwaltung hergestellt und fortgeführt
werden. Die Messungen zur Eigentumssicherung haben so zu erfolgen, daß die geforderten Toleranzen — die für
Stadtvermessungen meist sehr eng sind — eingehalten werden (vgl. Abschnitt 4). Soll daher die Photogrammetrie
für die Katastervermessung verwendet werden, muß sie also diesen Toleranzen Rechnung tragen. Die Verfahren
können variieren, je nachdem ob es sich um ein graphisches oder numerisches Kataster handelt. Einige technische
Fragen, z. B. über Bildmaßstab, Kammertyp u. a., wollen wir nachher gesondert besprechen.
2.2. Topographische Karten
Soll eine Karte gleichzeitig Planungsunterlage sein, so reicht der Grundriß des Liegenschaftskatasters hierfür nicht
aus, er ist daher entweder zu ergänzen oder neu herzustellen. Beide Möglichkeiten kommen in der Praxis vor. Zu
diesen Ergänzungen zählen z. B. Eisen- und Straßenbahngleise, Wege innerhalb von Flurstücken (insbesondere
Waldwege), Fähren, Schleusen und Uferbefestigungen sowie eine Menge weiterer topographischer Angaben, wie
Randsteine, Treppen, Mauern aller Art, Zäune, einzelnstehende Bäume, Hochspannungsleitungen, Seilbahnen,
Pegel, Leucht- und Fernmeldetürme, Schornsteine und vieles andere. Als wesentliches Element enthalten diese
Karten jedoch außerdem Höhenlinien, eine Reihe von Höhenpunkten sowie Böschungen und dergleichen. Die
Höhenangaben stehen häufig auf einer besonderen Folie. Der topographische Inhalt und die Höhenangaben
werden teils durch terrestrische, teils durch photogrammetrische Messungen gewonnen. Erstaunlich ist, daß es
vermutlich doch eine ganze Reihe von Städten gibt, deren Karten keine Höhenlinien oder Höhenzahlen enthalten.
Es liegt wohl an der Bebauung, d. h. an der Gebiudebedeckung, und vielleicht an der geforderten Höhengenauig-
keit, daß hier offenbar die Photogrammetrie nur bedingt abhelfen kann.
Die Karten sollten jedoch auf einwandfreien geodätischen Unterlagen aufgebaut sein. In allen Fällen wird die
Zeichen- oder Abgreifgenauigkeit von 0,1—0,2 mm im Kartenmaßstab als ausreichend angesehen. Dieser Genauig-
keit sollten daher die Messungen angepaßt sein. Schon aus diesem Grunde empfiehlt sich eine klare Trennung —
auf zwei Folien. — zwischen Eigentumsnachweis und der topographischen Aufnahme. Eine solche Trennung
empfiehlt sich auch wegen des unterschiedlichen Umfangs der Fortführung, auf die ich hier leider nicht näher
eingehen kann. Der Karteninhalt muß so umfassend sein, daß alle Aufgaben einer technischen Verwaltung damit
gelöst werden können, und muß daher auf die Wünsche und Forderungen der jeweiligen Kartenbenützer
abgestimmt sein.
2.3. Thematische Karten
Bei den thematischen Karten unterscheiden wir zwischen Bauleitplänen und Karten für die Versorgungsträger.