Internationale Gesellschaft für Photogrammetrie
Statuten
Begriff und Ziele
Die Internationale Gesellschaft für Photogrammetrie (im folgenden «Gesellschaft»
genannt) ist eine internationale, von Regierungsstellen unabhängige Organisation zur Förde-
rung der internationalen Zusammenarbeit für den Fortschritt der Photogrammetrie und ihrer
Anwendungen.
Die Gesellschaft verfolgt ihre Ziele unter Ausschluß von rassischen, religiösen, nationalen und
politischen Gesichtspunkten. Sie bekennt sich insbesondere zur Deklaration der 8. General-
versammlung des Rates der wissenschaftlichen Unionen (ICSU) über politische Unabhängig -
keit, beschlossen im Oktober 1958.
Zur Erreichung ihrer Ziele entfaltet die Gesellschaft folgende Tätigkeit:
a Durchführung internationaler Kongresse in regelmäßigen Zeitabständen mit Vorträgen, Mit-
teilungen, Verhandlungen, Ausstellungen und Besichtigungen;
b Förderung und Koordination von Forschungen auf dem Gebiet der Photogrammetrie und
Entwicklung ihrer Anwendungen durch Bestellung von internationalen Kommissionen und
Arbeitsgruppen, deren jede sich einem besonderen Gebiet der Photogrammetrie widmet;
c Internationale Verbreitung der Verhandlungen und der Resultate von Forschungen durch
die Veröffentlichung des Internationalen Archives für Photogrammetrie als Sammlung der
Berichte über die Kongresse und anderen Zusammenkünfte, welche die Gesellschaft oder
ihre Unterorganisationen (Technische Kommissionen, Arbeitsgruppen usw.) im Sinne der
von der Generalversammlung festgesetzten allgemeinen Richtlinien veranstaltet;
d Herausgabe und Verbreitung einer internationalen Zeitschrift als offizielles Organ der Gesell-
schaft oder Benutzung bestehender Fachzeitschriften zu diesem Zwecke;
e Fórderung der Bildung einer nationalen Gesellschaft für Photogrammetrie in jedem Lande
und Erleichterung des Gedanken- und Erfahrungsaustausches unter den verschiedenen
nationalen Gesellschaften;
f Fórderung der Veróffentlichung und des Austausches wissenschaftlicher Abhandlungen
und Berichte auf dem Gebiet der Photogrammetrie.
Die Gesellschaft kann allgemein jede Tátigkeit entfalten, die ihrem Zweck entspricht oder ihre
Ziele fördert, vorausgesetzt, daß diese Tätigkeit weder ihren Statuten noch den Ausführungs-
bestimmungen, der Gesetzgebung des Landes, in dem die Tätigkeit entfaltet wird, oder den
allgemeinen Grundsätzen, zu denen sich die Gesellschaft bekennt, widerspricht.
Jedes Land, in dem auf dem Gebiet der Photogrammetrie gearbeitet wird, kann die Aufnahme
in die Gesellschaft beantragen. Ein Land kann nur durch eine einzige Organisation vertreten
sein. Diese Organisation wird Mitglied der Gesellschaft und ist der Gesellschaft gegenüber für
die Erfüllung aller Mitgliedspflichten verantwortlich, insbesondere für
— die Vertretung der Gesamtheit der Photogrammeter des Landes,
— die Bezahlung der Mitgliedsbeiträge,
— die Teilnahme an den wissenschaftlichen Bestrebungen der Gesellschaft.
Name und Zweck
Wesen
Tätigkeit
Kongresse
Wissenschaftliche Arbeit
«Internationales Archiv
für Photogrammetrie»
Offizielles
Publikationsorgan
Landesgesellschaften
Wissenschaftliche
Veröffentlichungen
Weitere Tätigkeit
Mitgliedschaft
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