Full text: Proceedings (Part 1)

  
Art der Mitglieds- 
organisation 
Organe 
Generalversammlung 
Vorstand 
Zusammensetzung 
Zuständigkeit 
Ernennung zu einem 
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Vizepräsidenten 
5. 
6. 
7. 
Die Mitgliedsorganisation soll die nationale Gesellschaft für Photogrammetrie des betreffen- 
den Landes sein oder, wenn eine solche noch nicht besteht: 
— eine Vereinigung von Gesellschaften, von denen jede die Förderung der Photogrammetrie 
als eine ihrer Hauptaufgaben hat, 
— die führende Akademie der Wissenschaften des Landes oder ein nationales Forschungs- 
institut, 
— vorläufig und während einer Übergangszeit eine andere staatliche oder nicht-staatliche 
Institution oder Vereinigung von Institutionen, die sich mit Photogrammetrie befassen. 
Für die Aufnahme eines Mitgliedes sind die in diesen Statuten und in den Ausführungs- 
bestimmungen festgesetzten Regeln maßgebend. 
Organisation und Geschäftsführung 
Die leitenden und geschäftsführenden Organe der Gesellschaft sind: 
— die Generalversammlung, 
— der Vorstand, 
— der Kongreß. 
Die Generalversammlung besteht aus den Delegierten der Mitglieder, wobei jedes Mitglied 
einen Delegierten abordnet. 
Vor jedem Kongreß und vor jeder außerordentlichen Generalversammlung ernennt jedes Mit- 
glied einen Delegierten als seinen Vertreter in der Generalversammlung. Diese Ernennungen 
haben nur vorübergehenden Charakter und gelten nur für die Dauer eines Kongresses oder 
einer außerordentlichen Generalversammlung. 
Ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft kann nicht zum Delegierten eines Mitgliedes ernannt 
werden. 
Zur Teilnahme an der Generalversammlung sind nur die Delegierten, die Vorstandsmitglieder, 
die Mitglieder der Finanzkommission, die Ehrenmitglieder der Gesellschaft und je zwei Berater 
eines Delegierten berechtigt. 
Die Generalversammlung ist die höchste Behörde für alle Beschlüsse in Verwaltungs- und 
Finanzfragen der Gesellschaft. Sie setzt die allgemeine Politik der Gesellschaft fest. 
Die Beschlüsse der Generalversammlung werden vom Präsidenten der Gesellschaft in einer 
Vollversammlung des Kongresses bekanntgegeben, im Falle einer außerordentlichen General- 
versammlung den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt. 
Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern, nämlich aus 
dem Präsidenten der Gesellschaft, 
— dem Direktor des Kongresses, 
— zwei Vizepräsidenten der Gesellschaft, 
— dem Generalsekretär, 
— dem Kassenwart der Gesellschaft. 
Die Vorstandsmitglieder werden nach den in diesen Statuten und in den Ausführungsbestim- 
mungen festgesetzten Regeln von der Generalversammlung während eines Kongresses 
gewählt. Ihre Amtszeit dauert vom Ende des Kongresses, bei dem sie ernannt wurden, bis zum 
Abschluß des nächsten Kongresses. 
Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft in der Zeit zwischen den Generalversamm- 
lungen nach den Vorschriften der Statuten und Ausführungsbestimmungen und nach den 
Beschlüssen und Anweisungen der Generalversammlung und des Kongresses. 
Der Vorstand ist der Generalversammlung für seine Geschäftsführung verantwortlich. 
Er nimmt mit beratender Stimme:an allen Generalversammlungen teil. 
Der Vorstand unterstützt den Präsidenten bei dem Koordinieren und Überwachen der Tätig- 
keiten der Technischen Kommissionen und soll für eine stetige wissenschaftliche Tätigkeit der 
Gesellschaft sorgen. 
Im Hinblick auf die Stetigkeit der Geschäftsführung wird der scheidende Präsident ohne beson- 
dere Wahl zu einem der künftigen Vizepräsidenten ernannt. Sollte er ablehnen, wird das Amt 
in der folgenden Reihenfolge einem anderen der bisherigen Vorstandsmitglieder übertragen: 
— dem abtretenden Generalsekretär, 
— dem ersten Vizepräsidenten, sofern er noch nicht Präsident war, 
— dem zweiten Vizepräsidenten, sofern er noch nicht Präsident war, 
— dem abtretenden Kassenwart, 
— dem abtretenden Direktor des Kongresses.
	        
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