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Sollten alle diese Personen das Amt ablehnen, wird es durch eine von der Generalversamm-
lung vorzunehmende Wahl besetzt.
Alle anderen Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung gewählt.
Der ohne Wahl ernannte Vizepräsident und der Direktor des Kongresses können beliebiger
Nationalität sein. Von den übrigen Vorstandsmitgliedern dürfen keine zwei von gleicher
Nationalität sein.
Das Amt des Präsidenten darf in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsperioden nicht mit der
gleichen Person besetzt werden. Niemand, der aufeinanderfolgend Präsident und danach
Vizepräsident war, kann für die nächstfolgende Geschäftsperiode zum Präsidenten gewählt
werden. Die Wahl zum Präsidenten soll nicht auf andere Weise, aus der Wirkung irgend eines
anderen Amtes, das die Person in der Gesellschaft einnimmt oder einnahm, eingeschränkt
werden.
Ein scheidendes Vorstandsmitglied ist in den neuen Vorstand nicht wieder wählbar, außer in
das Amt des Präsidenten, des ersten Vizepräsidenten oder des Kongreßdirektors. Es ist erst
nach Ablauf einer Periode zwischen zwei Kongressen wieder in den Vorstand wählbar.
In der Zeit zwischen den Generalversammlungen kann der Vorstand auf dem Korrespondenz-
weg oder auf andere Art die Mitglieder konsultieren. Alle Fragen über den Ausschluß eines
Mitgliedes, die Herabsetzung der Kategorie, der ein Mitglied angehört, die Festsetzung der
Beitragseinheit, die Änderung der Statuten oder der Ausführungsbestimmungen, über die Auf-
lösung der Gesellschaft oder ihre Verschmelzung mit einer anderen internationalen Organisa-
tion sind der Generalversammlung vorzulegen, die allein berechtigt ist, hierüber zu beschließen.
Der Kongreß ist die Versammlung der einer Mitgliedsorganisation angehörenden Photo-
grammeter und anderer, die in Übereinstimmung mit den Ausführungsbestimmungen einge-
laden wurden.
Der Kongreß tritt normalerweise alle 4 Jahre zusammen.
Während eines Kongresses wird mindestens eine Vollversammlung einberufen, um die Be-
schlüsse der Generalversammlung anzuhören und über die wissenschaftlichen Richtlinien der
Gesellschaft zu beschließen.
Die Kongreßtätigkeit wird von einem Kongreßkomitee vorbereitet und organisiert. Der Direktor
des Kongresses wird vom Mitglied, das den nächsten Kongreß durchführt, vorgeschlagen und
von der Generalversammlung gewählt oder gegebenenfalls von den Mitgliedern auf dem Kor-
respondenzweg gewählt. Alle anderen Mitglieder des Kongreßkomitees werden vom Mitglied
ernannt, das den nächsten Kongreß durchführt. Das Kongreßkomitee ist für die verwaltungs-
und finanztechnische Durchführung des Kongresses verantwortlich. Der Direktor des Kon-
gresses soll bei der Vorbereitung des wissenschaftlichen Kongreßprogrammes zu Rate gezogen
werden und das Kongreßkomitee trifft die notwendigen Vorkehrungen für dessen Durch-
führung.
Die Technischen Kommissionen sind für die wissenschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft
verantwortlich. Sie berichten dem Kongreß, dessen Resolutionen für diese verbindlich sind,
über ihre Tätigkeit.
Die Verantwortung für die Tätigkeit jeder Technischen Kommission wird von der General-
versammlung für die Zeit zwischen zwei Kongressen einem Mitglied (oder mehreren, die ihre
Zusammenarbeit vereinbart haben) anvertraut. Das gewählte Mitglied (oder die Mitglieder)
schlägt die Person des Präsidenten vor. Der Kommissionspräsident wird von der General-
versammlung gewählt, gegebenenfalls vom Vorstand. Das Mitglied (oder die Mitglieder)
ernennt das Kommissionsbüro und übernimmt die finanziellen Lasten für die Aufwendungen
der Kommission, mit Einschluß derjenigen für den Druck aller Berichte über ihre Tätigkeit,
schließlich auch derjenigen für den Druck der Berichte auf Einladung, der Berichte der
Arbeitsgruppen und anderer Mitarbeiter, sofern die Autoren oder ihre Länder diese Kosten
nicht übernehmen.
Finanzen
Die Mitglieder sind in acht, von 1 bis 8 numerierte Kategorien eingeordnet. Jedes Mitglied
bezahlt jährlich den seiner Kategorie entsprechenden Mitgliedsbeitrag nach Maßgabe der aus
der folgenden Tabelle hervorgehenden Beitragseinheit:
Kategorie | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 7 8
Beitragseinheiten
Der Geldwert der Beitragseinheit wird durch die Generalversammlung festgesetzt und kann
von ihr nur von einer wáhrend eines Kongresses abgehaltenen Generalversammlung geändert
werden.
Wahl
Nationalität
Wählbarkeit
Begrenzung
der Befugnisse
Kongreß
Teilnehmer
Kongreßintervalle
Vollversammlung
Kongreßkomitee
Wahl
Technische
Kommissionen
Verantwortliche
Mitglieder
Mitgliederkategorien
Beitragseinheiten
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