Full text: Proceedings (Part 1)

  
Bewerbung um 
die Mitgliedschaft 
Aufnahme 
eines Mitgliedes 
Kategoriewechsel 
Ausschluß 
Austritt 
Verlust 
der Ansprüche 
Finanzkommission 
Schenkungen und 
206 
Vermächtnisse 
Abstimmungen 
— im Kongreß 
— in der General- 
versammlung 
12. 
13. 
14. 
15. 
16. 
17. 
18. 
19. 
Jede Bewerbung um die Mitgliedschaft aus einem Lande, das noch nicht in der Gesellschaft 
vertreten ist, ist an den Generalsekretár zu richten, muf$ eine Beschreibung der photogramme- 
trischen Tätigkeit in dem betreffenden Land enthalten und die Art der nachsuchenden Organi- 
sation, insbesondere ihre Statuten, ihre Ziele, ihre Bedeutung im Lande, ihre Beziehungen zu 
anderen an der Photogrammetrie interessierten Organisationen, ihre verwaltungsmáfsige und 
finanzielle Struktur angeben. Das Gesuch muß ferner einen Vorschlag enthalten, in welche 
Kategorie die nachsuchende Körperschaft eingereiht zu werden wünscht. Die gewählte Kate- 
gorie soll in Beziehung stehen zur Anzahl der im Lande tätigen Photogrammeter und zum 
Umfang der photogrammetrischen Arbeiten im Lande. Ist die gewählte Kategorie nach Ansicht 
des Vorstandes nicht angemessen, wird der Generalsekretär das Gesuch zur Wiedererwägung 
zurücksenden. 
Die Aufnahme eines Mitgliedes in die Gesellschaft ist von der Generalversammlung zu be- 
schließen. wobei die Bestimmungen über das Stimmrecht dieser Statuten zu beachten sind. 
Ein Mitglied kann sich jederzeit in eine höhere Kategorie, in die es gehört, einstufen; es kann 
sie jedoch nur mit vorheriger Zustimmung der Generalversammlung herabsetzen. 
Der Ausschluß eines Mietglieds kann von der Generalversammlung nur ausgesprochen werden 
im Falle offenkundiger Zuwiderhandlung gegen die Interessen oder Ziele der Gesellschaft oder 
wenn die Mietgliedsbeiträge trotz der Zahlungsaufforderung, die der Schatzmeister dem säu- 
migen Mitglied mindestens 6 Monate vor dem Kongreß zustellen muß, wiederholt nicht 
bezahlt wurden. 
Ein Mitglied kann mit einer schriftlichen, an den Generalsekretär gerichteten Erklärung den 
Austritt aus der Gesellschaft erklären. Der Vorstand nimmt Kenntnis von der Erklärung und teilt 
den Austritt so früh wie möglich den übrigen Mitgliedern mit. 
Jedes Mitglied, das aus der Gesellschaft austritt oder ausgeschlossen wurde, verliert seine 
Rechte am Gesellschaftsvermögen. 
Die Generalversammlung wählt während eines jeden Kongresses eine aus 3 Mitgliedern be- 
stehende Finanzkommission. Diese hat ausschließlich beratende Funktionen, prüft alle Arten 
von Ausgaben der Gesellschaft und schlägt der Generalversammlung Richtlinien zur Finanz- 
politik der Gesellschaft unter Beachtung ihrer wissenschaftlichen Aufgaben vor. 
Die Finanzkommission amtiert ununterbrochen zwischen zwei Kongressen. Sie berichtet über 
den Generalsekretär mindestens einmal im Jahr, und zwar am Ende eines jeden Geschäfts- 
jahres, dem Vorstand. Sie nimmt mit beratender Stimme an der Generalversammlung teil. 
Die Mitgliedschaft in der Finanzkommission ist mit dem Amt eines Delegierten vereinbar. 
Die Generalversammlung ist berechtigt, Schenkungen und Vermächtnisse an die Gesellschaft 
anzunehmen. 
IV Stimmrecht 
20. 
21. 
Der Kongreß kann in einer Vollversammlung Empfehlungen, Wünsche und Anträge ausschließ- 
lich wissenschaftlicher Art, die sich weder auf die Verwaltung noch auf die Finanzen der 
Gesellschaft auswirken, und die von einem oder von mehreren Kongreßteilnehmern vor- 
gebracht werden; annehmen oder verwerfen. 
In der Kongreßversammlung entscheidet der Präsident, ob ein Abstimmungsantrag ausschließ- 
lich wissenschaftlicher Natur ist und keine verwaltungstechnischen oder finanziellen Folgen 
hat. 
Nur diejenigen anwesenden Kongreßbesucher sind stimmberechtigt, die einer Mitglieds- 
Organisation angehören. 
In der Vollversammlung werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen 
Stimmen durch Handzeichen der anwesenden stimmberechtigten Kongreßteilnehmer gefaßt. 
In der Generalversammlung haben nur die Delegierten Stimmrecht. Jeder Delegierte ver- 
tritt ausschließlich diejenige Mietgliedsorganisation, der er angehört; er kann für keine andere 
stimmen. Stellvertretung ist nicht gestattet. 
Auf Verlangen des Präsidenten oder eines Delegierten muß geheime Abstimmung durchgeführt 
werden. : 
Die Abstimmung auf dem Korrespondenzweg ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Sie darf mit 
ihrem Inhalt nicht im Gegensatz zu den bestehenden Statuten stehen. Der Vorstand muB ent- 
schieden haben, daß diese Art der Abstimmung notwendig ist und die Entscheidung nicht 
bis zum nächsten Kongreß abgewartet werden kann.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.