Bewerbung um
die Mitgliedschaft
Aufnahme
eines Mitgliedes
Kategoriewechsel
Ausschluß
Austritt
Verlust
der Ansprüche
Finanzkommission
Schenkungen und
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Vermächtnisse
Abstimmungen
— im Kongreß
— in der General-
versammlung
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
Jede Bewerbung um die Mitgliedschaft aus einem Lande, das noch nicht in der Gesellschaft
vertreten ist, ist an den Generalsekretár zu richten, muf$ eine Beschreibung der photogramme-
trischen Tätigkeit in dem betreffenden Land enthalten und die Art der nachsuchenden Organi-
sation, insbesondere ihre Statuten, ihre Ziele, ihre Bedeutung im Lande, ihre Beziehungen zu
anderen an der Photogrammetrie interessierten Organisationen, ihre verwaltungsmáfsige und
finanzielle Struktur angeben. Das Gesuch muß ferner einen Vorschlag enthalten, in welche
Kategorie die nachsuchende Körperschaft eingereiht zu werden wünscht. Die gewählte Kate-
gorie soll in Beziehung stehen zur Anzahl der im Lande tätigen Photogrammeter und zum
Umfang der photogrammetrischen Arbeiten im Lande. Ist die gewählte Kategorie nach Ansicht
des Vorstandes nicht angemessen, wird der Generalsekretär das Gesuch zur Wiedererwägung
zurücksenden.
Die Aufnahme eines Mitgliedes in die Gesellschaft ist von der Generalversammlung zu be-
schließen. wobei die Bestimmungen über das Stimmrecht dieser Statuten zu beachten sind.
Ein Mitglied kann sich jederzeit in eine höhere Kategorie, in die es gehört, einstufen; es kann
sie jedoch nur mit vorheriger Zustimmung der Generalversammlung herabsetzen.
Der Ausschluß eines Mietglieds kann von der Generalversammlung nur ausgesprochen werden
im Falle offenkundiger Zuwiderhandlung gegen die Interessen oder Ziele der Gesellschaft oder
wenn die Mietgliedsbeiträge trotz der Zahlungsaufforderung, die der Schatzmeister dem säu-
migen Mitglied mindestens 6 Monate vor dem Kongreß zustellen muß, wiederholt nicht
bezahlt wurden.
Ein Mitglied kann mit einer schriftlichen, an den Generalsekretär gerichteten Erklärung den
Austritt aus der Gesellschaft erklären. Der Vorstand nimmt Kenntnis von der Erklärung und teilt
den Austritt so früh wie möglich den übrigen Mitgliedern mit.
Jedes Mitglied, das aus der Gesellschaft austritt oder ausgeschlossen wurde, verliert seine
Rechte am Gesellschaftsvermögen.
Die Generalversammlung wählt während eines jeden Kongresses eine aus 3 Mitgliedern be-
stehende Finanzkommission. Diese hat ausschließlich beratende Funktionen, prüft alle Arten
von Ausgaben der Gesellschaft und schlägt der Generalversammlung Richtlinien zur Finanz-
politik der Gesellschaft unter Beachtung ihrer wissenschaftlichen Aufgaben vor.
Die Finanzkommission amtiert ununterbrochen zwischen zwei Kongressen. Sie berichtet über
den Generalsekretär mindestens einmal im Jahr, und zwar am Ende eines jeden Geschäfts-
jahres, dem Vorstand. Sie nimmt mit beratender Stimme an der Generalversammlung teil.
Die Mitgliedschaft in der Finanzkommission ist mit dem Amt eines Delegierten vereinbar.
Die Generalversammlung ist berechtigt, Schenkungen und Vermächtnisse an die Gesellschaft
anzunehmen.
IV Stimmrecht
20.
21.
Der Kongreß kann in einer Vollversammlung Empfehlungen, Wünsche und Anträge ausschließ-
lich wissenschaftlicher Art, die sich weder auf die Verwaltung noch auf die Finanzen der
Gesellschaft auswirken, und die von einem oder von mehreren Kongreßteilnehmern vor-
gebracht werden; annehmen oder verwerfen.
In der Kongreßversammlung entscheidet der Präsident, ob ein Abstimmungsantrag ausschließ-
lich wissenschaftlicher Natur ist und keine verwaltungstechnischen oder finanziellen Folgen
hat.
Nur diejenigen anwesenden Kongreßbesucher sind stimmberechtigt, die einer Mitglieds-
Organisation angehören.
In der Vollversammlung werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen durch Handzeichen der anwesenden stimmberechtigten Kongreßteilnehmer gefaßt.
In der Generalversammlung haben nur die Delegierten Stimmrecht. Jeder Delegierte ver-
tritt ausschließlich diejenige Mietgliedsorganisation, der er angehört; er kann für keine andere
stimmen. Stellvertretung ist nicht gestattet.
Auf Verlangen des Präsidenten oder eines Delegierten muß geheime Abstimmung durchgeführt
werden. :
Die Abstimmung auf dem Korrespondenzweg ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Sie darf mit
ihrem Inhalt nicht im Gegensatz zu den bestehenden Statuten stehen. Der Vorstand muB ent-
schieden haben, daß diese Art der Abstimmung notwendig ist und die Entscheidung nicht
bis zum nächsten Kongreß abgewartet werden kann.