Full text: Proceedings (Part 1)

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Wird in der Generalversammlung über Verwaltungsfragen abgestimmt oder über solche, die 
sowohl verwaltungsmaRiger als auch wissenschaftlicher Natur sind, aber keine finanzielle Be- 
deutung haben, hat jeder Delegierte eine Stimme. In Abstimmungen über finanzielle Fragen 
verfügt jeder Delegierte über diejenige Anzahl Stimmen, die der Ordnungsnummer der Kate- 
gorie entspricht, zu der das durch den Delegierten vertretene Mitglied gehört. 
In der Generalversammlung steht vor einer Abstimmung dem Prásidenten der Entscheid zu, 
ob die Abstimmungsfrage verwaltungstechnischer oder finanzieller Natur ist. Ist die Frage aus- 
schließlich wissenschaftlicher Art, so wird sie dem Kongreß zum Beschluß überwiesen, wobei 
die Generalversammlung nur eine Empfehlung aussprechen kann. 
Die Beschlüsse über finanzielle Fragen werden durch einfache Mehrheit der abgegebenen 
Stimmen gefaßt. : 
Die Beschlüsse über die Aufnahme neuer Mitglieder, über den Ausschluf$ eines Mitgliedes, 
über die Anderung der Statuten oder der Ausführungsbestimmungen, über die Auflósung der 
Gesellschaft oder ihre Verschmelzung mit einer anderen internationalen Organisation bedürfen 
zur Gültigkeit einer Mehrheit von 74 der abgegebenen Stimmen. 
Wird für die Aufnahme eines neuen Mitgliedes Abstimmung auf dem Korrespondenzweg 
vorgenommen, so sind die Stimmzettel vom Generalsekretär mindestens 3 Monate vor dem 
Abstimmungstermin als Luftpostsendung jedem Mitglied zuzustellen. Die Aufnahme ist be- 
schlossen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder in der festgesetzten Frist geantwortet 
hat und mindestens % der eingegangenen Stimmen sich für die Aufnahme ausgesprochen 
haben. 
Für alle anderen Verwaltungsbeschlüsse genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen 
Stimmen. 
Allgemeines und Übergangsbestimmungen 
Die vorstehenden Statuten und alle nachträglichen Änderungen treten zu dem von der General- 
versammlung festgesetzten Zeitpunkt in Kraft. 
Sobald die vorstehenden Statuten in Kraft getreten sind, sollen die der Gesellschaft schon an- 
geschlossenen Mitglieder vorschlagen 
a welcher Mitgliederkategorie das Mitglied anzugehören wünscht, indem es Nachweise liefert 
über die Anzahl der in seinem Lande tätigen Photogrammeter und über den Umfang der 
photogrammetrischen Arbeiten im Lande, 
b welche Vorkehrungen das Mitglied gegebenenfalls in seinem Lande veranlassen will, um 
sich den unter Art. 4 aufgeführten Arten der Organisationen anzupassen. 
Der Vorstand prüft die Vorschläge und ist berechtigt, dem Mitglied einen Gegenvorschlag zu 
unterbreiten. Sollten der Vorstand und dieses Mitglied nicht einig werden, überweist der Vor- 
stand die Frage der Generalversammlung mit einer zur Lösung des Konfliktes geeigneten 
Empfehlung. Die Generalversammlung entscheidet endgültig und läßt, falls erforderlich, unter 
Beachtung der für die Aufnahme neuer Mitglieder geltenden Regeln abstimmen. 
Die Statuten können nur von der Generalversammlung und unter folgenden Bedingungen 
geändert werden: 
a ein Änderungsantrag muß schriftlich formuliert sein und mindestens zehn Monate vor dem 
Termin derjenigen Generalversammlung, welche den Vorschlag zu prüfen hat, von einem 
Mitglied dem Generalsekretär der Gesellschaft zugestellt werden; 
b der Änderungsantrag muß die Unterstützung mindestens eines weiteren Mitglieds erhalten 
haben; 
c der Generalsekretár muf& mindestens sechs Monate vor dem Termin der Zusammenkunft 
der Generalversammlung alle Anderungsvorschláge den Mitgliedern zur Kenntnis bringen; 
d für Beschlüsse sind die in diesen Statuten festgesetzten Bestimmungen über die Abstim- 
mungen verbindlich. 
Die Generalversammlung kann Ausführungsbestimmungen zu den Statuten annehmen und 
diese abändern. Sie werden zu dem von der Generalversammlung festgesetzten Zeitpunkt 
wirksam. Ausführungsbestimmungen, die mit den Statuten im Widerspruch stehen, sind un- 
gültig. 
Der Vorstand kann vorläufige Richtlinien erlassen, die für vorübergehende Regelungen, z. B. für 
einen einzigen Kongreß, gültig sind. 
Abstimmung über 
Verwaltungs- und 
Finanzfragen 
Gültige Mehrheiten 
Inkrafttreten 
der Statuten 
Einordnung schon 
angeschlossener 
Mitglieder 
Statutenänderung 
Verfahren 
Ausführungs- 
bestimmungen 
Vorläufige 
Richtlinien 
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