Auflösung 29. Die Auflösung der Gesellschaft oder ihre Verschmelzung mit einer anderen internationalen
der Gesellschaft Organisation kann nur von einer besonders zur Behandlung dieser Frage einberufenen General-
versammlung beschlossen werden. Alle Mitglieder sind schriftlich, mindestens drei Monate
vor dem Termin, einzuladen mit der Aufforderung, ihre Delegierten abzuordnen. Gültige Be-
schlüsse können nur in Übereinstimmung mit den in diesen Statuten festgesetzten Vorschriften
über Abstimmungen gefaßt werden. Auf schriftliches Verlangen von mindestens % der Mit-
glieder muß der Präsident zu einer solchen außerordentlichen Versammlung einladen.
Beschlossen von der Generalversammlung der Internationalen Gesellschaft für Photogrammetrie
vom 9. Juli 1968 in Lausanne.
Der Präsident: H. Härry
Der Generalsekretär: W. Bachmann
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