General- 4. Der Präsident beruft die Generalversammlung zu einer oder mehreren Sitzungen während der
versammlungen Dauer eines Kongresses ein. Er kann in der Zeit zwischen zwei Kongressen die Generalver-
sammlung zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen für die Behandlung eines einzelnen
von mindestens zwei Mitgliedern unterstützten Antrages. Auf schriftliches Verlangen von 24
der Mitglieder muß der Präsident eine außerordentliche Generalversammlung einberufen. Der
Antrag muß allen Mitgliedern mindestens drei Monate vor Versammlung schriftlich bekannt-
gegeben werden.
Vorbereitungen 5. Der Prisident der Gesellschaft teilt den Mitgliedsorganisationen mit:
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Präsidenten — spätestens 12 Monate im voraus das Datum und den Ort des nächsten Kongresses,
Termine — spätestens 3 Monate vor dem Kongreß die Tagesordnung der nächsten Generalversamm-
lung mit einem begründeten Bericht über die Anträge, insbesondere derjenigen auf Auf-
nahme neuer Mitglieder, auf Mitgliederausschlüsse, auf Änderung der Beitragseinheit oder
auf Statutenänderungen,
— spätestens einen Monat vor dem Kongreß die eingegangenen Kandidaturen für die Organi-
sation des folgenden Kongresses und die von den kandidierenden Ländern angebotenen
Möglichkeiten der Durchführung,
— spätestens einen Monat vor dem Kongreß die eingegangenen Bewerbungen derjenigen
Mitglieder, die die Verantwortung für die Arbeit einer Technischen Kommission übernehmen
wollen.
Tagesordnung Eine in der Tagesordnung nicht aufgeführte Frage oder Kandidatur kann von der General-
versammlung nicht behandelt werden, es sei denn, sie sei auf Beschluß des Vorstandes vom
Generalsekretär 24 Stunden vor der Versammlung allen Delegierten unterbreitet worden und
die Versammlung beschließe in einer besonderen Abstimmung deren Behandlung.
Vertretung der 6. Jeder Delegierte der Generalversammlung muß nach seiner Ankunft zum Kongreß dem
Organ Med" Generalsekretär seine Vollmacht unterbreiten. Der Generalsekretär erstellt die Liste der Mit-
gliedsorganisationen, ihrer Delegierten und ihrer Abstimmungsrechte sowie der bezahlten und
Delegierte
nichtbezahlten Mitgliederbeiträge. Er teilt dem Präsidenten schriftlich das Ergebnis seiner
Prüfung mit.
Berater Jeder Delegierte kann in der Generalversammlung von höchstens zwei Beratern begleitet sein.
Nur der Delegierte hat Stimmrecht. Ein Berater darf nur nach Aufforderung durch seinen Dele-
gierten und mit Einwilligung des Präsidenten das Wort ergreifen.
Ausschluß Ein Mitglied, das seinen Mietgliedsbeitrag nicht fristgerecht bezahlt hat, kann sich in der
Generalversammlung nicht vertreten lassen.
Generalversammlung 7. Die Generalversammlung
— wählt den Präsidenten und die Mitglieder des Vorstandes und der Finanzkommission,
_ bestimmt das Mitglied, das den nächsten Kongreß durchführt,
verteilt die Verantwortung für die Leitung der Technischen Kommissionen unter die Mit-
glieder,
— entscheidet über die Einordnung eines Mitgliedes in eine andere Mitgliedskategorie,
— getzt den Geldwert der Beitragseinheit fest,
— beschließt über die Aufnahme neuer Mitglieder,
— beschließt über den Ausschluß von Mitgliedern,
— ändert die Statuten oder Ausführungsbestimmungen.
Die Generalversammlung muß
die vom Vorstand seit der letzten Generalversammlung gefaßten Beschlüsse prüfen,
die Berichte und Vorschläge der Finanzkommission behandeln,
den Haushaltvoranschlag genehmigen oder ändern,
die Ausführung der von der Generalversammlung und vom Kongreß angenommenen Richt-
linien überwachen,
die vom neuen Vorstand einzuhaltende Geschäftsführung festlegen.
Der Vorstand soll in seiner statutengemäßen Geschäftsführung ständig die Ziele und Richt-
Vorstand 8.
linien der Gesellschaft verfolgen. Er soll mindestens einmal im Jahr eine Sitzung abhalten.
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