31.
32.
33.
34.
Wenn eine Arbeitsgruppe die ihr übertragene Aufgabe soweit gelóst hat, wie es zurzeit für
nótig erachtet wird, oder wenn sie sich als untátig erweist, dann wird sie auf Vorschlag des
Präsidenten der Gruppe oder des Präsidenten der betreffenden Kommission von dem Vorstand
der Gesellschaft aufgelöst.
Die Präsidenten der Technischen Kommissionen sollen den Rat des Vorstandes einholen, so
oft wie es im Interesse der Koordinierung der Kommissionsarbeiten und der Vorbereitung der
Kongresse notwendig ist.
Jeder Kommissionspräsident bestimmt bei Beginn des Kongresses eine oder mehrere Per-
sonen für die Aufgabe, im Verlaufe des Kongresses die wichtigsten ungelösten Probleme fest-
zustellen und solche Resolutionen vorzuschlagen, die zu einer Lösung dieser Probleme führen
können.
Zu Beginn des Kongresses vereinigt der erste Vizepräsident die Präsidenten der Technischen
Kommissionen, um eine Resolutionenkommission zu bilden, die unter Leitung des Vizepräsi-
denten drei bis fünf befähigte Kongreßteilnehmer umfassen soll. Sie haben die Aufgabe, alle
von den Technischen Kommissionen entworfenen Resolutionen auf ihre praktische Durch-
führbarkeit und ihre Widerspruchslosigkeit zu prüfen. Sie melden die Resultate ihrer Prüfung
dem Präsidenten der Gesellschaft und den Präsidenten der Technischen Kommissionen. Sie
überzeugen sich, daß die Resolutionen, über die sie sich verständigt haben und die dem
Kongreß vorgeschlagen werden, in gleichwertiger Art abgefaßt sind und daß die Aussagen in
den drei offiziellen Sprachen genügend übereinstimmen. Wenn notwendig, ziehen sie einen
Kollegen derjenigen der drei in Frage stehenden Muttersprachen bei, die in der Resolutionen-
kommission nicht vertreten ist.
Der Sitz der Gesellschaft wird von der Generalversammlung bestimmt. Soweit die Statuten
und Ausführungsbestimmungen der Gesellschaft dem Gesellschaftsrecht des Landes, in dem
der Generalsekretár wohnt, nicht widersprechen, soll der Wohnort des Generalsekretärs als
Sitz gewählt werden.
Für die Auslegung der Statuten und der Ausführungsbestimmungen ist der Text in franzôsischer
Sprache maßgebend.
Die offiziellen Sprachen der Gesellschaft sind Deutsch, Englisch und Französisch. Während
eines Kongresses kann das Kongreßkomitee unter der Bedingung, daß es die dafür entstehen-
den Kosten trägt, darüber hinaus Übersetzungen in die Sprache des Gastlandes bieten.
Beschlossen von der Generalversammlung der Internationalen Gesellschaft für Photogrammetrie
vom 9. Juli 1968 in Lausanne.
Der Präsident: H. Härry
Der Generalsekretär: W. Bachmann
Auflösung
Koordination
Resolutionen
Resolutionenkomission
Rechtsdomizil und
Gesellschaftsrecht
Textauslegung
Offizielle Sprachen
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