Die «Otto von Gruber-Auszeichnung »
Der Direktions-Ausschuß der Stiftung <1.T. C.-Fonds>,
eingesetzt am 26. September 1961 von Dr. Ir. W.
Schermerhorn, hat die Stiftung eines für die Zuerken-
nung einer Auszeichnung notwendigen Fonds be-
schlossen. Diese Auszeichnung wird zu Ehren der von
Otto von Gruber der Photogrammetrie geleisteten
Dienste und als Zeichen der Dankbarkeit des Stifters
des «I.T. C.-Fonds» «Otto von Gruber-Auszeichnung»
genannt. Sie soll alle vier Jahre einmal zuerkannt
werden und aus einer Goldmedaille und einem Geld-
betrag von höchstens 500 holländischen Gulden be-
stehen.
Für die Zuerkennung der <Otto von Gruber-Aus-
zeichnung> sind die nachfolgenden Statuten maß-
gebend, die vom Direktionsausschuß des <Internatio-
nal Training Centre for Aerial Survey» (I.T.C.) und vom
Vorstand der Internationalen Gesellschaft für Photo-
grammetrie (1.G.P.) genehmigt wurden.
STATUTEN
Art. 1
Der Empfánger der «Otto von Gruber-Auszeichnung»
muß folgende Bedingungen erfüllen:
a) er muß innerhalb der vier dem Kongreß, an dem die
Auszeichnung verliehen wird, unmittelbar voran-
gegangenen Jahre eine Publikation geschrieben
haben, die von aufserordentlichem Wert für die Ent-
wicklung der Photogrammetrie oder der Photointer-
pretation ist und die vom Preisgericht als beste unter
den ihm unterbreiteten Arbeiten beurteilt wird;
b) er soll im Verlauf der 12 dem Kongreß voran-
gegangenen Jahre einen der nachfolgend gekenn-
zeichneten Ausweise erworben haben:
1. Diplom einer anerkannten Hochschule mit haupt-
sáchlichem Lehrfach Photogrammetrie oder Photo-
interpretation;
2. Diplom in anderen Lehrfáchern einer anerkannten
Universitát oder einer gleichwertigen Hochschule, in
Verbindung mit einer erfolgreichen Ergánzungsaus-
bildung in Photogrammetrie oder Photointerpretation
an einer anerkannten Hochschule oder hóheren tech-
nischen Lehranstalt;
3. Akademisches Diplom des «International Training
Centre for Aerial Survey» (I.T. C.) in Delft.
Art. 2
Dem Preisgericht ist freigestellt, die Auszeichnung
einem Artikelverfasser zuzusprechen, der sich nicht
um die Auszeichnung beworben hat, dessen Veróf-
fentlichung aber alle anderen Auszeichnungsbedin-
gungen erfüllt. Außerdem ist das Preisgericht frei,
keine Auszeichnung zuzusprechen, wenn es urteilt,
keine der Kandidaturen sei genügend verdienstvoll.
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Es kann auch an einem Kongreß höchstens zwei Aus-
zeichnungen zusprechen, wenn es findet, zwei Be-
werbungen seien von gleichem hohem Wert, voraus-
gesetzt immer, daß über die vergangenen Jahre
gesehen nicht mehr Auszeichnungen vergeben wer-
den als Kongresse stattfanden.
Art. 3
Die Interessenten für die Auszeichnung müssen
ihre Bewerbung dem Direktionsausschuß mitteilen
und ihre Arbeit in fünf Exemplaren mindestens sechs
Monate vor dem Kongreß dem Präsidenten der l. G. P.
unterbreiten. Der Artikel kann in irgendeiner Sprache
geschrieben sein, vorausgesetzt, daß er, wenn nicht
in einer der offiziellen Sprachen der 1.G.P. verfaßt
(gegenwártig franzósisch, englisch und deutsch), in
eine dieser drei Sprachen übersetzt worden ist, bevor
er dem Prásidenten der l. G. P. unterbreitet wird, und
dies kostenfrei für die |. G. P.
Art. 4
Der Entscheid des Preisgerichtes ist unanfechtbar.
Art. 5
Das Preisgericht für die Zuerkennung der Auszeich-
nung an die Kandidaten ist folgendermaßen zusam-
mengesetzt:
a) dem jeweiligen Prásidenten der l.G.P., der nur
dann an der Abstimmung teilnimmt, wenn zwei oder
mehr Kandidaten die gleiche Anzahl von Stimmen er-
halten haben;
b) drei technisch bestqualifizierten Personen von
hohem Ruf, von denen je eine vor jeder Preiszuertei-
lung von folgenden Organen ernannt wird:
1. dem Vorstand der Deutschen Gesellschaft für
Photogrammetrie,
2. dem Vorstand der «(British) Photogrammetric
Society», die gegenwártig ihren Sitz in Burlington
House, London, England, hat,
3. dem amtierenden Rektor des I.T. C.
c) sollten zwei der unter Paragraph b) aufgeführten
Personen den Wunsch äußern, daß die Anzahl der
Mitglieder des Preisgerichtes erhöht werde, so ernen-
nen der amtierende und der abtretende Präsident der
I. G. P. je einen zusátzlichen Preisrichter, wobei diese
beiden zusátzlichen Mitglieder des Preisgerichtes ver-
schiedener Nationalitát sein müssen, weder engli-
scher noch deutscher Nationalität sein dürfen.
Art. 6
Die Überreichung der Auszeichnung und auf alle Fälle
die Anzeige des Namens des Preisgewinners werden
vom Generalsekretär oder vom Präsidenten an einer
Generalversammlung des Kongresses vorgenommen.