Full text: Babeuf - Dutot (2. Band)

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Bede — Beerdigungswesen 351 
G. Schmoller, staats⸗ und sozialwissenschaftl. 
Forschungen 1, 2), Leipzig 1878. Weitere 
ditteraturangaben und nähere Begründung 
»es hier gesagten bringt meine demnächst er— 
cheinende Geschichte der Steuern in Jülich 
ind Berg; vorläufig rei auf hister. Ztschr. 538, 
— ios ; b . ffe 68 303 . ver⸗ 
wiesen. 
Zteuerwesens. Es giebt in Frankreich eine 
ZSteuer, die 3. T. dieselben Namen wie die 
deutsche Bede führt — die gebräuchlichste Be— 
zeichnung ist taille —, ebenfalls eine landes— 
herrliche Abgabe ist (talliam et omnem exactionem, 
sagt eine französische Urkunde von 1228, do- 
mini terrarum solent exigere ab hominibus 
zuis) und auf der roture lastet. Da die fran— 
zösische taille früher ausgebildet erscheint als 
die deutsche Bede, so könnte man bei der 
letzteren an die Uebernahme einer franzö— 
sischen Einrichtung denken; doch würde auch 
die Gleichheit der Verfassungsgrundlagen 
beider Länder ein genügender Erklärungs— 
grund der Uebereinstimmung sein. Im wei— 
leren Verlauf der Dinge hat die taille eine 
bdiel reichere Entwickelung erfahren als die 
Bede. In Italien bietet gewisse Analogien 
zu der deutschen Bede das Fodrum, zumal 
venn sich die Meinung Fickers und Posts be— 
stätigt, daß dasselbe in der zweiten Hälfte 
des 12. Jahrh. zu einer ständigen Steuer 
geworden ist. Seinem Ursprung nach ist das 
Podrum freilich von der Bede verschieden; es 
ist aus der im fränkischen Reiche bestehenden 
Verpflichtung der Lieferung von Nahrungs— 
mitteln für das Heer (vergl. die später in 
Deutschland vorkommende Abgabe des Futter⸗ 
hafers) hervorgegangen. 
Litteratur: 
E. Baasch, Die Steuer im Herzogtum 
Bayern bis zum ersten landständ. e 
brief (1311), Marburg 1888 (Doktordissertation). 
Qlamageéran, histoire de l'impôt en France, 
baris 187 ff. C. Chr. Eigenbrodt, Ueber 
die Natur der Bedeabgaben, Gießen 1826 
Falke, Bete, Zise und Ungeld im Kurfürsten— 
tum Sachsen bis 1485. (Mitteilungen des 
3 sächs. Ver. für Erforschung vaterlaändischer 
eschichtsdenkmale, Heft 19, S. 32 9 1869. 
Bräser, Die Steuernatur des Geschosses, 
kisleben 1883. Derselbe, Die Domainen— 
Jeschosse in der Provinz Sachsen und ihre 
Stellung zu dem öffentlichen Steuereinkommen. 
Eine Vorfrage in Beziehung auf das neue 
Brundsteuergesetz, Eisleben 1860. Küster, 
Das Reichsgut in den Jahren 12731313, 
Leipzig 1883 (Doktordissertation). Lüntzel, 
Die bäuerlichen Lasten im Fürstentum Hildes— 
heim, Hildesheim 1830. Gustav Müller, 
Die Landeshoheit in Geldern bis zur Mitte 
des 14. Jahrhunderts, Marburg 1889 
Doktordissertation). B. Post, Ueber das Fo— 
drum, Straßburg 1880. J. C. H. Rive, 
Ueber das Bauerngüterwesen (hauptsächlich 
auf Cleve-Mark und Essen bezüglich), Bd. J, 
sköln 1824. Al. Schulte, Die Verwaltung 
der Habsburgischen Besitzungen im Elsaß (Mit⸗ 
Vnen des Instituts für österr. G. F. Bd. 
VII, S. 513 ff.) Innsbruck 1886. Thudich um, 
Rechtsgeschichte der Wetterau, Bd. J, bingen 
1867. Derselbe, Zur Rechtsgeschichte der 
Wetterau, Tübingen 1885 (Festgabe der Ju— 
ristenfakultät für Beseler). Zeumer, Die 
deutschen Städtesteuern im 12. und 13. Jahrh 
G. v. Below. 
Bedientenstener s. Luxussteuer. 
Bedürfnis s. Gut. 
Beerdigungswesen. 
1. Historisches. 2. Sanitäre Gesichtspunkte. 
3. Hygienische Anforderungen. 4. Gesetzliche Be— 
stimmungen. 
1. Historisches. Unter allen Völkern ist 
jon jeher, soweit Kunde menschlicher Sitten 
urückreicht, die Sorge für den toten Kör—⸗ 
her der Angehörigen und Stammesgenossen 
rin Gegenstand besonderer Aufmerksamkeit 
zewesen. Der tote, verwesende Körper galt 
iberall als etwas Unheiliges, dessen man sich 
entledigen müsse, doch geschah dies nicht ohne 
Förmlichkeit, ohne feierliche Gebräuche, durch 
velche der Liebe zum Verstorbenen, hier und 
a wohl auch dem Glauben an eine persönliche 
fortdauer nach dem Tode Rechnung getra— 
gen wurde. Selbst wenn einzelne Völker— 
chaften, wie im Altertum die Perser, in un— 
erem Zeitalter manche mongolischenStämme, 
die Leichen der Stammesangehörigen den 
Raubtieren aussetzten, darf man dies nicht 
Als Zeichen der Nichtachtung, vielmehr als 
Erfüllung einer frommen Pflicht gegen den 
Toten ansehen, da es als ein Glück galt, 
„on solchen, für heilig gehaltenen Tieren ver— 
‚ehrt zu werden. So bittet noch heute die 
Zeinigen der fromme Hindu, ihn nach dem 
Tode in die Wasser des Ganges hinabzustoßen, 
amit dort heilige Krokodile seinen Leichnam 
zerfleischen mögen. 
Am sorgfältigsten scheinen unter den Völ⸗ 
ern des Altertums die Aegypter in ihrem 
tark ausgeprägten Glauben an Totenge— 
eichte und Seelenwanderung mit den Gestor—⸗ 
enen umgegangen zu sein. In ihren riesigen 
ßauten für die Toten, in der Kunst des 
Finbalsamierens zeigten sie das Bestreben, 
den Körper möglichst lange unverändert zu 
erhalten und das natürliche Zerfallen des— 
elben zu hemmen. Zwischen diesem Be— 
nühen und jenem Aussetzen zur rohen, ge— 
valtsamen Vernichtung alles Verweslichen
	        
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