Full text: Das Reichsgesetz über das Feuerlöschwesen vom 23. November 1938 <RGBl. 1, S. 1662>

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Einleitung 
Das Gesetz vom 21.12.1904 (GS. S. 291) ist durch 8 27 des 
Preußischen Feuerlöschgesetzes vom 15.12. 1933 (GS. S. 484) 
aufgehoben. Die Neuregelung, die dieses Gesetz vornahm, 
lehnte sich bewußt durchaus an die bisherige Entwickelung 
an. Im § 2 des Gesetzes wurden ausdrücklich Berufsfeuer 
wehren, freiwillige Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren 
unterschieden. Dabei hieß es, daß, soweit keine hinreichend 
starke Berufsfeuerwehr oder Freiwillige Feuerwehr vor 
handen sei, Pslichtfeuerwehren durch Polizeiverordnung ge 
bildet werden müßten. Die genannten Feuerwehren wurden 
gemäß 8 2 des Gesetzes „im Auftrage" des Ortspolizei 
verwalters tätig. Sie waren, wie es in der Begründung zu 
den 88 1 und 2 des Gesetzes heißt, eine besondere kommu 
nale Polizeiexekutive, der es oblag, diejenigen Gefahren 
abzuwehren, die der Allgemeinheit oder dem Einzelnen durch 
Schadenfeuer drohen. Wichtig ist dabei, daß die Feuerwehr 
keine selbständige Haftung gegenüber den einzelnen Per 
sonen, die von einem Brande heimgesucht werden, hatte. 
Diesen gegenüber haftete vielmehr gemäß 8 14 des PolVerw- 
Ges. vom 1. 6. 1931 (GS. S. 77) für ungenügenden Schutz 
die Ortspolizeibehörde. Wenn es im 8 2 des Feuerlösch 
gesetzes hieß: „Die Feuerwehren haben abzuwehren", so 
sollte dieses „haben" nur eine Pflicht gegenüber dem Orts 
polizeiverwalter, nicht aber eine Pflicht gegenüber den Per 
sonen, die von einem Schadenfeuer heimgesucht werden, zum 
Ausdruck bringen. 
Im Laufe der letzten Jahrzehnte haben sich neben den 
örtlichen Freiwilligen Feuerwehren auch Verbände dieser 
Feuerwehren gebildet, und zwar meistens auf der Grund 
lage von Kreis und Provinz. Die provinziellen Verbünde 
haben sich sodann zu dem Preußischen Landesfeuerwehr 
verband zusammengeschlossen. Das Gesetz über das Feuer 
löschwesen vom 15. 12. 1933 knüpfte auch an diese Entwicke 
lung an. Tie Kreis- und Provinzialfeuerwehrverbände wur
	        
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