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Einleitung
Das Gesetz vom 21.12.1904 (GS. S. 291) ist durch 8 27 des
Preußischen Feuerlöschgesetzes vom 15.12. 1933 (GS. S. 484)
aufgehoben. Die Neuregelung, die dieses Gesetz vornahm,
lehnte sich bewußt durchaus an die bisherige Entwickelung
an. Im § 2 des Gesetzes wurden ausdrücklich Berufsfeuer
wehren, freiwillige Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren
unterschieden. Dabei hieß es, daß, soweit keine hinreichend
starke Berufsfeuerwehr oder Freiwillige Feuerwehr vor
handen sei, Pslichtfeuerwehren durch Polizeiverordnung ge
bildet werden müßten. Die genannten Feuerwehren wurden
gemäß 8 2 des Gesetzes „im Auftrage" des Ortspolizei
verwalters tätig. Sie waren, wie es in der Begründung zu
den 88 1 und 2 des Gesetzes heißt, eine besondere kommu
nale Polizeiexekutive, der es oblag, diejenigen Gefahren
abzuwehren, die der Allgemeinheit oder dem Einzelnen durch
Schadenfeuer drohen. Wichtig ist dabei, daß die Feuerwehr
keine selbständige Haftung gegenüber den einzelnen Per
sonen, die von einem Brande heimgesucht werden, hatte.
Diesen gegenüber haftete vielmehr gemäß 8 14 des PolVerw-
Ges. vom 1. 6. 1931 (GS. S. 77) für ungenügenden Schutz
die Ortspolizeibehörde. Wenn es im 8 2 des Feuerlösch
gesetzes hieß: „Die Feuerwehren haben abzuwehren", so
sollte dieses „haben" nur eine Pflicht gegenüber dem Orts
polizeiverwalter, nicht aber eine Pflicht gegenüber den Per
sonen, die von einem Schadenfeuer heimgesucht werden, zum
Ausdruck bringen.
Im Laufe der letzten Jahrzehnte haben sich neben den
örtlichen Freiwilligen Feuerwehren auch Verbände dieser
Feuerwehren gebildet, und zwar meistens auf der Grund
lage von Kreis und Provinz. Die provinziellen Verbünde
haben sich sodann zu dem Preußischen Landesfeuerwehr
verband zusammengeschlossen. Das Gesetz über das Feuer
löschwesen vom 15. 12. 1933 knüpfte auch an diese Entwicke
lung an. Tie Kreis- und Provinzialfeuerwehrverbände wur