Full text: Das Reichsgesetz über das Feuerlöschwesen vom 23. November 1938 <RGBl. 1, S. 1662>

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Technische Nothilfe 
auch die Fahrzeuge, die Eigentum der Technischen Nothilfe 
sind und ausschließlich im Dienst der Technischen Nothilfe 
verwendet werden, mit dem Kennzeichen „Pol" an Stelle 
der bisherigen Zulassungskennzeichen zu versehen sind. 
(2) Für diese Fahrzeuge sind innerhalb eines Reg.-Bez. 
geschlossene Nummerngruppen aus den zugeteilten Polizei- 
nummern anzugeben. 
An die Landesregierungen, den Reichskommissar für das Saar 
land. — Für Preußen: An die Regierungs-Präsidenten, den 
Polizei-Präsidenten in Berlin.
	        
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