56 Erläuterungen zum Feuerlöschgesetz
Feuerwehr und Pflichtfeuerwehr vom 23. 11. 1939 zu 8 2 Abs. 3
(s. u. S. 100 und S. 116).
Eine entsprechende Regelung hinsichtlich der Ausrüstung usw.
der Feuerwehren ist in § 5 nicht enthalten. An sich wäre es ge
setzestechnisch notwendig gewesen, die Feuerlöschverbände als
eventuelle Kostenträger im 8 5 ausdrücklich zu erwähnen. Trotz
dem das nicht geschehen ist, werden die Vorschriften des 8 6, die
sich auf Gemeinden beziehen, analog auf die Feuerlöschverbände,
sofern solche gebildet werden, angewendet werden können.
Eine nähere Regelung der rechtlichen Natur der Feuerlösch-
verbände nach Act des 8 16 Abs. 1 Satz 2 des Preußischen Feuer-
lüschgesetzes fehlt. Vgl. jedoch die Runderlasse betr. freiwillige
Feuerwehr und Pflichtfeuerwehr vom 23. 11. 1939 zu 8 2 Absatz 3
(s. u. S. 100 und S. 116).
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(1) Die Aufsichtsbehörde 7 ) bestimmt, welche Gemeinden")
neben der Feuerschutzpolizei") eine freiwillige Feuerwehr*)
oder Pflichtfeuerwehr") oder fieibe 6 ) Feuerwehren aufstellen
müssen 7 ).
(2) Bestehen in einer Gemeinde") neben der Feuerschutz
polizei") eine freiwillige Feuerwehr 7 ") oder eine Pflicht
feuerwehr 77 ) oder beide Feuerwehren 7 "), so bilden sie unbe
schadet ihrer verwaltungsmäßigen Selbständigkeit 7 ") eine
Einheit 7 *). Der Führer der Einheit ist der Leiter 7 ") der
Feuerschutzpolizei.
Erläuterungen zu § 4
1) Welche Behörde das ist. ist im Reichsfeuerlöschgesetz selbst
nicht gesagt. Vgl. dazu aber 8 2 Abs. 3 der 4. Durchführungs
verordnung (s. u. S. 108).
2 ) Ohne eine derartige Bestimmung seitens der Aufsichtsbehörde
ist die Gemeinde nicht verpflichtet, neben der Feuerschutzpolizei
auch Feuerwehren aufzustellen. Es ist ihr auf der andern Seite
aber auch nicht verboten, von sich aus freiwillig neben der Feuer
schutzpolizei Feuerwehren aufzustellen.
") Vgl. dazu Fußnote 7 ) zu 8 1.
*) Vgl. dazu Fußnote 2 ) zu 8 2.
B ) Vgl. dazu Fußnote 3 ) zu § 2.