Full text: Das Reichsgesetz über das Feuerlöschwesen vom 23. November 1938 <RGBl. 1, S. 1662>

56 Erläuterungen zum Feuerlöschgesetz 
Feuerwehr und Pflichtfeuerwehr vom 23. 11. 1939 zu 8 2 Abs. 3 
(s. u. S. 100 und S. 116). 
Eine entsprechende Regelung hinsichtlich der Ausrüstung usw. 
der Feuerwehren ist in § 5 nicht enthalten. An sich wäre es ge 
setzestechnisch notwendig gewesen, die Feuerlöschverbände als 
eventuelle Kostenträger im 8 5 ausdrücklich zu erwähnen. Trotz 
dem das nicht geschehen ist, werden die Vorschriften des 8 6, die 
sich auf Gemeinden beziehen, analog auf die Feuerlöschverbände, 
sofern solche gebildet werden, angewendet werden können. 
Eine nähere Regelung der rechtlichen Natur der Feuerlösch- 
verbände nach Act des 8 16 Abs. 1 Satz 2 des Preußischen Feuer- 
lüschgesetzes fehlt. Vgl. jedoch die Runderlasse betr. freiwillige 
Feuerwehr und Pflichtfeuerwehr vom 23. 11. 1939 zu 8 2 Absatz 3 
(s. u. S. 100 und S. 116). 
8 4 
(1) Die Aufsichtsbehörde 7 ) bestimmt, welche Gemeinden") 
neben der Feuerschutzpolizei") eine freiwillige Feuerwehr*) 
oder Pflichtfeuerwehr") oder fieibe 6 ) Feuerwehren aufstellen 
müssen 7 ). 
(2) Bestehen in einer Gemeinde") neben der Feuerschutz 
polizei") eine freiwillige Feuerwehr 7 ") oder eine Pflicht 
feuerwehr 77 ) oder beide Feuerwehren 7 "), so bilden sie unbe 
schadet ihrer verwaltungsmäßigen Selbständigkeit 7 ") eine 
Einheit 7 *). Der Führer der Einheit ist der Leiter 7 ") der 
Feuerschutzpolizei. 
Erläuterungen zu § 4 
1) Welche Behörde das ist. ist im Reichsfeuerlöschgesetz selbst 
nicht gesagt. Vgl. dazu aber 8 2 Abs. 3 der 4. Durchführungs 
verordnung (s. u. S. 108). 
2 ) Ohne eine derartige Bestimmung seitens der Aufsichtsbehörde 
ist die Gemeinde nicht verpflichtet, neben der Feuerschutzpolizei 
auch Feuerwehren aufzustellen. Es ist ihr auf der andern Seite 
aber auch nicht verboten, von sich aus freiwillig neben der Feuer 
schutzpolizei Feuerwehren aufzustellen. 
") Vgl. dazu Fußnote 7 ) zu 8 1. 
*) Vgl. dazu Fußnote 2 ) zu 8 2. 
B ) Vgl. dazu Fußnote 3 ) zu § 2.
	        
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